Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustraße 8
85049 Ingolstadt
Verfahren 4 Cs 38 Js 20705/24
Wellheim, 27. März 2025
Betreff: Befangenheitsantrag gegen Richterin D.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen Antrag auf Ausschluss von Richterin D. aufgrund von Befangenheit im Verfahren 4 Cs 38 Js 20705/24
Ich bin der Ansicht, dass die Unparteilichkeit der genannten Person nicht gewährleistet ist.
Gründe:
- In meinem Einspruch 2 f. gehe ich auf weitere Fälle der Schieflagen in unserem Land ein, wie der offensichtlichen Parteilichkeit, der tendenziösen Verbreitung von Fake News und von Verschwörungstheorien des Öffentlichen Rundfunks, der laut Rundfunkgesetze zur Neutralität verpflichtet ist. Obwohl das zu ihrer Kenntnis gebracht wurde, unternimmt Richterin D. nichts dagegen. Das lässt darauf schließen, dass Richterin D. selbst der AfD gegenüber nicht neutral ist und deshalb in meinem Fall gar keine Entscheidungen treffen dürfte.
2.
Bei meinem Einspruch zum Strafbefehl hatte ich noch nicht Kenntnis meiner genauen auf Band gesprochenen Aussagen. Schon bei der Verhandlung, nach Anhören der Tonbandaufnahme, habe ich auf die Bedingtheit meiner Aussagen aufmerksam gemacht. Trotzdem argumentiert verehrte Richterin D. aber in ihrer Urteilsbegründung weiter damit.
Deshalb möchte ich den Gebrauch der deutschen Sprache in Zusammenhang meiner Aussage im Einzelnen erklären.
Konkret habe ich gesagt: „Wenn die AfD rechtsradikal und undemokratisch ist, dann sind Sie ein h.A. und ein k. S.!“
Wie ich aber in meinen sonstigen Aussagen zu dem Fall dargelegt habe, aber vielleicht nicht ausdrücklich und genügend verständlich gemacht habe, ist nach meinem Verständnis die AfD eine demokratischere Partei als die CDU, worüber ich mir durch mehrjährige Mitgliedschaft in beiden Parteien ein unmittelbares begründetes Bild gemacht habe (gerne gehe ich bei Unklarheiten diesbezüglich darauf noch ausführlicher ein). Meiner Meinung nach ist sogar die AfD die demokratischste Partei im Bundestag, in Wirklichkeit sogar die einzige demokratische Partei im Bundestag, was sie zur Zeit der Corona-Krise auch für jeden, der es sehen will, bewiesen hat und auch jetzt wieder, da die Kartellparteien klar zeigen, was sie vom Willen des Volkes halten. Außerdem halte ich die AfD für die Partei des gesunden Menschenverstandes und der Rechtsstaatlichkeit und deshalb als eine konservative Partei der Mitte, die nur jenen als rechts oder extrem rechts erscheint, die selbst linksextrem und linksradikal sind bzw. wegen anderer durchschaubarer Motive.
Da nach meinem Dafürhalten also die AfD weder rechtsradikal noch undemokratisch ist, ist Herr Wanderwitz nach meinem Verständnis auch kein h.A. und auch kein k.S. Durch meine Haltung der AfD gegenüber distanziere ich mich sogar von derartigen Aussagen. Mir deshalb zu unterstellen, ich hätte Herrn Wanderwitz als h.A und als k.S. bezeichnet, ist deshalb völlig unbegründet und abwegig.
Zugegebener Maßen habe ich diese unschönen Begriffe in den Raum gestellt, aber mich deshalb gleich als Beleidiger verurteilen zu wollen wäre genauso, wie jemanden, der den Begriff Mord verwendet, ihn gleich deshalb wegen Mordes anzuklagen und zu verurteilen.
Wenn das aber von einer Richterin nicht verstanden wird, muss ich unbewusste psychologische Prozesse dafür verantwortlich machen, wie z.B. Parteilichkeit. Ich muss deshalb annehmen, dass eine Richterin über mich ein Urteil gefällt hat, die sehr vorurteilsbehaftet ist.
Gemäß § 24 StPO beantrage ich, dass Richterin Dumler vom Verfahren ausgeschlossen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Prokop
Neuburger Str. 16
91809 Wellheim
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