An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. § 90 ff. BVerfGG
Beschwerdeführer:
Bernd Prokop, geb. am 06.11.1964 in Wellheim, wohnhaft: Neuburger Straße 16, 91809 Wellheim
Angegriffene Entscheidung:
Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 05.07.2025 – Az. 1 4 NBs 38 Js 20705/24
I. Beschwerdegegenstand
Der Beschluss des LG Ingolstadt, mit dem die von mir eingelegte Revision wegen eines Formfehlers (fehlende anwaltliche Unterschrift) als unzulässig verworfen wurde, verletzt meine Grundrechte aus:
Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz)
Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör)
Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch)
II. Sachverhalt
Urteil LG Ingolstadt: 22.05.2025
Zustellung des Urteils: 04.06.2025
Revisionsbegründung (eigenhändig): 03.07.2025
Verwerfungsbeschluss wg. fehlender Verteidigerunterschrift: 05.07.2025
Ich war zum Zeitpunkt der Revisionsbegründung weder anwaltlich vertreten noch finanziell oder organisatorisch in der Lage, kurzfristig einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die formalen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 StPO wurden in meinem Fall zur unüberwindbaren Hürde.
III. Begründung der Verfassungsbeschwerde
- Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz
Der Zugang zur Revisionsinstanz wurde mir aufgrund einer formalistischen Anwendung der Vorschrift versagt, obwohl ich fristgerecht und sachlich fundiert meine Revision begründet habe. Diese Beschneidung ist unverhältnismäßig. - Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör
Durch die formale Zurückweisung wurde auf meine inhaltliche Rüge und Begründung gar nicht eingegangen. Es fand keine inhaltliche Prüfung statt, obwohl rechtzeitig begründet wurde. - Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG – Willkürverbot
Es besteht eine strukturelle Ungleichbehandlung zwischen Beschuldigten mit und ohne anwaltlichen Beistand. Bei Betroffenen, die nachweislich selbst rechtlich versiert sind, ist eine starre Anwaltsformpflicht sachlich nicht gerechtfertigt. - Subsidiarität
Die Revisionsverwerfung wurde nicht durch das Revisionsgericht, sondern durch die Vorinstanz beschlossen. Mein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird parallel gestellt (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Erschöpfung des Rechtswegs ist damit erfolgt oder nachholbar.
IV. Antrag
Der Beschwerdeführer beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 05.07.2025 – Az. 1 4 NBs 38 Js 20705/24 – ihn in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt;
den Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Ingolstadt zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuverweisen;
dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Prokop
Wellheim, 22.7.2025
Letzte Kommentare