An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. § 90 ff. BVerfGG
Beschwerdeführer:
Bernd Prokop, geb. am 06.11.1964 in Wellheim, wohnhaft: Neuburger Straße 16, 91809 Wellheim

Angegriffene Entscheidung:
Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 05.07.2025 – Az. 1 4 NBs 38 Js 20705/24

I. Beschwerdegegenstand
Der Beschluss des LG Ingolstadt, mit dem die von mir eingelegte Revision wegen eines Formfehlers (fehlende anwaltliche Unterschrift) als unzulässig verworfen wurde, verletzt meine Grundrechte aus:

Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz)

Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör)

Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch)

II. Sachverhalt
Urteil LG Ingolstadt: 22.05.2025

Zustellung des Urteils: 04.06.2025

Revisionsbegründung (eigenhändig): 03.07.2025

Verwerfungsbeschluss wg. fehlender Verteidigerunterschrift: 05.07.2025

Ich war zum Zeitpunkt der Revisionsbegründung weder anwaltlich vertreten noch finanziell oder organisatorisch in der Lage, kurzfristig einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die formalen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 StPO wurden in meinem Fall zur unüberwindbaren Hürde.

III. Begründung der Verfassungsbeschwerde

  1. Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz
    Der Zugang zur Revisionsinstanz wurde mir aufgrund einer formalistischen Anwendung der Vorschrift versagt, obwohl ich fristgerecht und sachlich fundiert meine Revision begründet habe. Diese Beschneidung ist unverhältnismäßig.
  2. Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör
    Durch die formale Zurückweisung wurde auf meine inhaltliche Rüge und Begründung gar nicht eingegangen. Es fand keine inhaltliche Prüfung statt, obwohl rechtzeitig begründet wurde.
  3. Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG – Willkürverbot
    Es besteht eine strukturelle Ungleichbehandlung zwischen Beschuldigten mit und ohne anwaltlichen Beistand. Bei Betroffenen, die nachweislich selbst rechtlich versiert sind, ist eine starre Anwaltsformpflicht sachlich nicht gerechtfertigt.
  4. Subsidiarität
    Die Revisionsverwerfung wurde nicht durch das Revisionsgericht, sondern durch die Vorinstanz beschlossen. Mein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird parallel gestellt (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Erschöpfung des Rechtswegs ist damit erfolgt oder nachholbar.

IV. Antrag
Der Beschwerdeführer beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 05.07.2025 – Az. 1 4 NBs 38 Js 20705/24 – ihn in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt;

den Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Ingolstadt zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuverweisen;

dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Prokop
Wellheim, 22.7.2025