Die Verhandlung

am 6.3.25 um 11.15 Uhr begann mit dem Verlesen der Anklageschrift. Die Aufnahme vom Anrufbeantworter wurde vorgespielt.

Der Wortlaut (aus dem Gedächtnis)der AB-Aufnahme war:

Sehr geehrter Herr Wandernder Witz, ich bin ein AfD-Wähler und von so einem dahergelaufenen Trottel wie Sie lasse ich mich nicht beleidigen. Wenn die AfD rechtsradikal und undemokratisch ist, dann sind Sie ein gehirnloses Arschloch und ein korrupter Speichellecker, der in den Knast gehört und nicht in den Bundestag. Sie sind ein, ein, ich kann gar nicht sagen was sie sind. Hören Sie auf mit diesem Unsinn.

In der Verhandlung ging es nur um den Punkt eins meines Einspruchs. Vom Rest hat die Richterin gesagt, dass sie ihn zur Kenntnis genommen hat und ich habe leider nicht darauf gedrungen, dass sie mir zumindest erklärt wie die von mir in meinem Einspruch aufgeführten bedauerlichen Erscheinungen in der BRD mit unseren Gesetzen vereinbar sein sollen.

Als ich argumentierte, die Worte „hirnloses Arschloch“ und „korrupter Speichellecker“ seien nur bedingt, da ja die AfD nicht erwiesenermaßen undemokratisch und rechtsradikal ist, wurde gekontert, dass „Dahergelaufener Trottel“ auch schon zur Bestrafung ausreiche, das sei nicht bedingt aufgeführt.

Meine Punkte versuchte ich mehrmals anzubringen, wurde aber immer wieder abgewürgt und auf die Tat der Beleidigung reduziert, von der ich ja schon zugegeben hatte, dass man das isoliert betrachtet als Beleidung ansehen kann.

Die Staatsanwaltschaft drohte mir schließlich 90 Tagessätze. Im Urteil erhöhte die Richterin nur von 30 auf 60 Tagessätze.

Da ich die Umstände und meine Argumente nicht ausreichend gewürdigt sah, erklärte ich sofort, ich würde das Urteil nicht hinnehmen und habe auch gleich nach der Verhandlung Berufung eingelegt.