Meine Anzeige von Nancy Faeser wird schon nach 3 Wochen abgewiesen mit folgendem Wortlaut:
Strafanzeige vom 09.09.2025 gegen
Nancy Faeser
Vorwurf: Mord pp.
Datum: 30. September 2025
Sehr geehrter Herr Prokop,
den von lhnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der
Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Nach den §§ 152 Abs. 2,160 Abs.1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft
nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte
für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich lhrem
Vorbringen jedoch nicht entnehmen.
Mit freundlichen
Staatsanwältin
T

Weil ich noch zweit weiter Pferde im Rennen hatte, lies ich das auf sich bewenden.
Es hat ziemlich lange gedauert, bis auch die Anzeige gegen Frau Merkel abgeschmettert wurde:
Herr
Bernd Prokop
Neuburger Straße 16
91809 Wellheim
Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben:
237 Js 4567/25
Dlenstgebäude und
Anschrif( für Paketsendiingen
10559 Berlin, Tumstr. 91
Anschr[ft für Briefsendungen
10548 Berlin
Tel-Durchwahl +49 30 9014-0
Tel-Zentrale +49 30 9014-0
Telefax +49 30 9014-3310
E-Mail: poststelle@sta.beriin.de
Datum: 20. November 2025
Strafanzeige vom 24.07.2025 gegen Dr. Angela Dorothea Merkel
Vorwuri: Hochverrat gegen den Bund pp.
Sehr geehrter Herr Prokop,
den von lhnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung
strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
Gemäß §§ 152 Abs. 2,160 Abs.1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, jedem ihr bekannt gewordenen Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen,
sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Gleichzeitig wird
durch die genannten Vorschriften jedoch auch die strafverfahrensrechtliche Befugnis zum
Einschreiten begrenzt, da die Strafverfolgungsbehörden erst dann aufklärend und strafverfolgend
tätig werden dürfen, wenn hierfür deranige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. lm vorliegenden Fall mangelt es jedoch an derahigen konkreten Anhaltspunkten
im Sinne des § 152 der Strafprozessordnung für das Vorliegen einer Straftat der angezeigten
Person.
Mit freundlichen Grüßen
Anschrift für

Das wollte ich so nicht hinnehmen und schickte am 12.12.25einen Antrag auf Wiedereinsetzung:
– Abschrift von Gegenvorstellung an
Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 237 Js 4567/25
Turmstraße 91
10559 Berlin
Wellheim, den 12.12.2025
Gegenvorstellung
Gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20.11.2025 –
Az.: 237 Js 4567/25
Hilfsweise: Dienstaufsichtsbeschwerde
Betreff: Strafanzeige gegen Dr. Angela Merkel (Schriftsatz vom [24.07.2025]) – Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bescheid vom 20.11.2025 wurde meine Strafanzeige gegen Dr. Angela Merkel mit der Begründung zurückgewiesen, es lägen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat vor; ein „Ermittlungsansatz“ bestehe nicht. Ich halte diesen Bescheid für fehlerhaft und bitte um Abhilfe. Andernfalls beantrage ich die Weiterleitung dieser Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur aufsichtsrechtlichen Prüfung.
Anlagen:
Bescheid der StA Berlin vom 20.11.2025 („kein Ermittlungsansatz“).
Meine Strafanzeige (Volltext) mit Begründung und Quellenhinweisen.
I. Verfahrensstand (kurz)
Anzeigeerstattung: [24.07.2025] (Volltext als Anlage 2).
Bescheideintrag: Ablehnung nach § 152 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdachts, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkret benannten Vorhalten (Anlage 1).
Quelle: Bescheid der StA Berlin v. 20.11.2025; eigene Anzeige (Beleg: Anlagen 1–2).
II. Rügen
Formelhafte Begründung ohne Auseinandersetzung mit konkretem Vorbringen
Der Bescheid erschöpft sich in der pauschalen Formel, es fehle an „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“. Er setzt sich nicht erkennbar mit den konkret benannten Punkten meiner Anzeige auseinander (u. a. öffentliche Aussagen und politisches Handeln, die – nach meiner Rechtsauffassung – den Boden für verfassungsfeindliche Bestrebungen begünstigt haben). Eine prüffähige Subsumtion unter die in Betracht kommenden Tatbestände fehlt.
Beleg: Anlage 1 (Bescheid 20.11.2025); Anlage 2 (Anzeige mit Quellen).
Unterlassen naheliegender Anfangsermittlungen (§ 160 Abs. 1 StPO)
Selbst wenn man einen „vollen“ Anfangsverdacht verneint, hätte die Staatsanwaltschaft wenigstens niederschwellige Aufklärungsmaßnahmen prüfen müssen (z. B. Beiziehung/Überprüfung der benannten Primärquellen, Einholung öffentlicher Dokumente, einfache Sachverhaltsverifizierung, Sachverständigenurteile der Beziehung von zunehmenden Gewaltstraftaten und islamischer Ideolie bzw. Vorbildfunktion des nach unseren Gesetzen Schwerstverbrechers vom Range eines Hitlers Mohammed). Das Unterlassen jeglicher Aufklärungsversuche in einem komplexen, öffentlich relevanten Sachverhalt verletzt den Aufklärungsauftrag.
Ermessensfehlgebrauch bei der Anfangsverdachtsprüfung
Die Schwelle des § 152 Abs. 2 StPO ist niedrig: Es genügt, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine Straftat möglich erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Solche Anhaltspunkte habe ich konkret benannt (siehe Anlage 2; Primärquellen/öffentliche Verlautbarungen, die die streitige Linie belegen). Der Bescheid ignoriert dieses Material, statt es zu würdigen.
Hinweis: Mir ist bewusst, dass politische Werturteile als solche regelmäßig nicht strafbar sind. Meine Anzeige zielt nicht auf die Kriminalisierung bloßer Meinungen, sondern auf die prüffähige Abgrenzung zu tatbestandlich relevanten Handlungen/Unterlassungen in Amtsstellung. Eine solche Prüfung ist erkennbar nicht erfolgt.
III. Beweisanregungen (Mindestumfang)
Ich rege an, zumindest folgende, einfach durchführbare Schritte zu veranlassen:
Beiziehung/Prüfung der benannten Quellen aus meiner Anzeige (Anlage 2; genaue Fundstellen dort).
Sichtung öffentlich zugänglicher Regierungs-/Parlamentsdokumente aus der Amtszeit Dr. Merkels zu der einschlägigen Thematik (Reden, Antworten auf Kleine Anfragen, Lageeinschätzungen).
Rechtsgutachterliche Vorprüfung (Kurzvermerk), ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – ein Anfangsverdacht für in Betracht kommende Delikte dem Grunde nach tragfähig wäre, oder die Sache in Gänze außerhalb des Strafrechts liegt.
Diese Maßnahmen sind niedrigschwellig, verursachen überschaubaren Aufwand und würden den Vorhalt ausräumen helfen, die Ermittlungsbehörde habe ohne Sachprüfung geschlossen.
IV. Anträge
Abhilfe: Aufhebung des Bescheids vom 20.11.2025; Einleitung von Vorermittlungen (Mindesterhebungen) nach § 160 Abs. 1 StPO.
Hilfsweise: Begründete Entscheidung, die sich inhaltlich mit den konkret benannten Punkten meiner Anzeige auseinandersetzt (Subsumtion).
Weiter hilfsweise: Weiterleitung dieser Gegenvorstellung als Dienstaufsichtsbeschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit der Bitte um Überprüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Prokop
Anlagen:
Bescheid der StA Berlin v. 20.11.2025 („kein Ermittlungsansatz“).
Strafanzeige gegen Dr. Merkel v. 24.07.2025 (mit Quellenbelegen).

Am 16.12. erreichte mich dann auch die Rückweisung aus Bremen, was mich dann schon etwas empörte, weshalb ich der Beschwerde noch ein entsprechendes Anschreiben beilegte:
Bernd Prokop
Neuburger Straße 16
91809 Wellheim
E-Mail: beprop@gmail.com |
Tel.: 0157 75955397
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
Violenstraße 12
28195 Bremen
— über die Staatsanwaltschaft Bremen —
Turmstraße 91
10559 Berlin
Wellheim, den 22.12.2025
Az. 225 Js 90290/25
Deckblatt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich empfinde es als unverschämte Volkverarschung, dass das Handeln von Wulff und Merkel, die implizit einen Schwerstverbrecher größer als Hitler zum besten aller Menschen und Vorbild erklären mit den größten Verwerfungen für unser Land und zahlreichen Verbrechen, die damit in Verbindung zu bringen sind, zu keinerlei Konsequenzen führen soll, während man gegen AfD-Mitglieder für Belanglosigkeiten große Verfahren anstrengt (vgl. Höck „Alles für D.“ und dem angeblichen Hitlergruß von Moosdorf) und den Verfassungsschutz bemüht, damit er aus überspitzten Wahlkampfzitaten die Begründung für ein Verbotsverfahren zaubert.
Wellheim, den 22.12.2025
Az. 225 Js 90290/25 –
Beschwerde
gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bremen vom 11.12.2025 – Az. 225 Js 90290/25 –
betreffend meine Strafanzeige gegen Christian Wulff (Schriftsatz vom 23.07.2025)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen den o. g. Bescheid ein und beantrage dessen Aufhebung sowie die Anordnung von (Vor‑)Ermittlungen gemäß § 160 Abs. 1 StPO.
I. Verfahrensstand und Kern meines Vortrags
Mit Strafanzeige vom 23.07.2025 habe ich die Rede Christian Wulffs vom 03.10.2010 („Der Islam gehört zu Deutschland“) sowie die spätere Bekräftigung 2025 (Buchenwald) als Ausgangspunkt benannt und anhand benannter Quellen dargelegt, dass die pauschale Formel ohne Inhaltsvorbehalt eine normative Gleichstellung religiöser Lehren nahelegt, die teilweise mit Grundrechten kollidieren kann. Kern meiner Begründung ist die verpflichtende Vorbildfunktion eines nach unseren Gesetzen Schwerstverbrechers größer als Hitler „Sunnah“ und daraus resultierende Konfliktfelder (u. a. Gleichheit, Religions‑/Meinungsfreiheit, Anstiftung zu Straftaten).
Zur Untermauerung habe ich konkrete Belege/Quellen benannt (u. a. Originalreden, mein offener Brief und weitere Fundstellen), die – jedenfalls für eine niedrigschwellige Vorprüfung – beizuziehen sind, bevor ein Verneinen des Anfangsverdachts tragfähig wäre.
II. Beschwerdegründe
1) Begründungsmangel / fehlende Subsumtion
Der Einstellungsbescheid verbleibt bei der formelhaften Aussage, es fehle an „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ (§ 152 Abs. 2 StPO), ohne sich prüfbar mit meinem spezifischen Vorbringen auseinanderzusetzen (Rede 2010; Bekräftigung 2025; dogmatischer Kern „Sunnah“ und sein Öffentlichkeitsimpact). Eine tragfähige Subsumtion unter die von mir adressierten Tatbestände fehlt.
2) Unterlassene Mindest‑Ermittlungen (§ 160 Abs. 1 StPO)
Selbst bei verneintem „vollen“ Anfangsverdacht wären niedrigschwellige Aufklärungsmaßnahmen geboten gewesen: Beiziehung der Originaltexte/-mitschnitte der Reden, Abgleich der in der Anzeige gelisteten Primär-/Sekundärquellen sowie ein kurzer Rechtsvermerk zur tatbestandlichen Relevanz („dem Grunde nach“).
3) Maßstab des § 152 Abs. 2 StPO verkannt
Der Anfangsverdacht erfordert keine Vollbeweise, sondern tatsächliche Anhaltspunkte, nach denen eine Straftat möglich erscheint. Die von mir angeführten Anknüpfungstatsachen sind – jedenfalls für eine Vorprüfung – ausreichend bestimmt. Das pauschale Verneinen ohne Beiziehung der genannten Quellen unterschreitet diesen Maßstab.
4) Hilfsweise: qualifizierte Einstellungsbegründung
Falls die Generalstaatsanwaltschaft nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass Strafrecht dem Vorgang grundsätzlich fernliegt, beantrage ich hilfsweise einen begründeten Bescheid, der im Einzelnen erläutert, warum trotz der benannten Tatsachen kein Anfangsverdacht trägt und welche Elemente meines Vortrags dafür maßgeblich irrelevant sind.
III. Konkret beantragte Mindest‑Ermittlungen („Low‑Burden‑Steps“)
1. Beiziehung: Originaltext/Ton der Wulff‑Rede vom 03.10.2010 (Bundespräsidialamt/Archiv) sowie der benannten Rede 2025 (Buchenwald); Aktenvermerk zu Wortlaut, Kontext, etwaigen späteren Einordnungen.
2. Quellenabgleich der in meiner Anzeige genannten Belege (Liste dort; inkl. offenem Brief und Literatur-/Pressehinweisen) – Dokumentenliste und Kurzbewertung in der Akte.
3. Kurz‑Rechtsvermerk (StA‑intern): Ob – rein dem Grunde nach – eine tatbestandliche Anknüpfung überhaupt in Betracht kommt; falls nein: Begründung.
IV. Anträge
1. Aufhebung des Einstellungsbescheids und Aufnahme von Vorermittlungen.
2. Hilfsweise: Erlass eines begründeten Einstellungsbescheids mit prüffähiger Subsumtion.
3. Weiter hilfsweise: Weiterleitung an die Dienstaufsicht mit Bitte um überprüfende Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Prokop
Anlagen liegen bereits beim Gericht:
1) Einstellungsbescheid der StA Bremen vom 11.12.2025 – Az. 225 Js 90290/25
2) Strafanzeige gegen Christian Wulff vom 23.07.2025 (mit Quellen/Belegen)
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