Anzeige abgelehnt
Hem
Bernd Prokop
Neuburger Strafe 16
91809 Wellhein
Ermittlungsverfahren gegen N. K. wegen Strafvereitelung
2. Januar 2026
Sehr geehrter Herr Prokop,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 15.12.2025 folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. Bernd Prokop vom 24.07.2025 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge
gegeben.
Grunde:
Mit Schreiben vom 24.07.2025 erstattete Bernd Prokop Strafanzeige gegen Herrn Leitenden
Oberstaatsanwalt Dr. K. wegen Strafvereitelung im Amt. Die Sachverhaltsschilderung
des Anzeigeerstatters beschränkt sich auf die Behauptung, die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens
u.a. gegen den islamischen Propheten Mohammed wegen „eklatanten Volksverhetzungen“
sowie wegen Hochverrats“ gegen Dr. Angela Merkel und Christian Wulff erfüllte den
Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB.
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann
einzuleiten, wem hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es
nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare
Straftat vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Oberprüfung der von dem Anzeigeerstatter
in Bezug genommenen Schrejben ergibt keinerlei Anhaltspunkte für strafbares Verhalten des Angezeigten.
Etwaige zivilrechtliche Ansprt]che werden durch diese Entscheidung nicht bertlhrt.
Mit freundlichen GrüBen
gez. H.
Staatsanwältin
Beschwerde eingereicht:
Bernd Prokop
An die
Generalstaatsanwaltschaft München
— über die Staatsanwaltschaft Augsburg —
Gögginger Straße 101
86199 Augsburg
Az.: 101 Js 140141/25 – Anzeige gegen LOStA Dr. K. wegen § 258a StGB
Wellheim, den 14.01.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese Entscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar.
In welchem Land leben wir?
Das muss doch auch der verehrten Staatsanwaltschaft auffallen, dass in unserem Land regelmäßig Bürger auf bestialische Weise abgeschlachtet werden und sonderbarerweise bekennen sich die Täter, wenn sie sich bekennen, stets zu der Ideologie des nach unseren Gesetzen Schwerstverbrechers Mohammed, der von Entführung und Erpressung, wie das entsprechend des besten Beispiel Allahs auch heute noch ausgiebig in islamischen Ländern praktiziert wird (siehe Hamas) über Raub, Mord, Massenmord, Auftragsmord, Vergewaltigung, Kinderschändung Sklaverei, Räuberei, Terror, Kriegstreiberei, etc. alles verbrochen hat.
Wofür wird unsere Staatsanwaltschaft bezahlt, wenn sie hier keine Zusammenhänge sieht und keine Ansatzpunkte zur Ermittlung aufgreift?
Im Fall von Halemba und anderen, wo nicht regelmäßig ein bestialisches Abschlachten von Bürgern stattfindet, wird ein großer Aufwand wegen angeblicher Volksverhetzung betrieben, und ein Theater aufgeführt. Wenn ein Schwerstverbrecher, konkret Mörder, Massenmörder, Auftragsmörder, Terrorist, Vergewaltiger, Sklavenhändler, Erpresser, Entführer, Räuber, Kinderschänder, Lügner und Betrüger, etc. wöchentlich von der Kanzel verherrlicht und auf Internetseiten gepriesen wird und zum nachzufolgenden Beispiel für alle Muslime ausgerufen wird und sich danach genau diese Taten zutragen, verübt von denen, für die dieser nach unseren Gesetzen Schwerstverbrecher bester aller Menschen und nachzufolgendes Beispiel Allahs ist und der ÖRR, der ständig gegen die harmlosesten Organisationen hetzt, aber gerade über diese Schwerstverbrecherreligion nicht aufklärt, dann wird nicht einmal ermittelt!!!!!!!!!
Die deutsche Justiz hat kein Problem damit einem vorbildlichen Yoga Vidya oder einer im Vergleich zur mittelalterlichen Ideologie eines Schwerstverbrechers Mohammed harmlosen Scientologie bewegungsunfähig zu machen (u.a. kurz mal den Religionsstatus zu entziehen). Doch gegen diejenigen, die immer mehr unser Land, unsere Politik, unsere Presse, unsere Bürger dominieren und terrorisieren, was unter anderem zu Festungsbauten um jede größere Feierlichkeit führt, und gegen diejenigen aus Politik und Presse, die sich diesem Druck so korrupt beugen, trauen sich die gut bezahlten Staatsanwälte nicht kreativ zu werden, nicht einmal ein Zeichen zu setzen?!
Wenn Politiker öffentlich bekunden, eine Terrorreligion inklusive Schwerstverbrecherverehrung, -idealisierung und Nachfolgung gehöre zu Deutschland, dann ist das natürlich auch vollkommen in Ordnung????!!!!
Schande über diese Pseudo-Buckel- und Unrechtsjustiz!
Ganz offensichtlich ist die deutsche Justiz, wie auch die Politik und Presse von Verfassungsfeinden unterwandert, die höchst parteiliche Urteile fällen, sprich, diejenigen, die die Bevölkerung terrorisieren und die Verfassung unterwandern, dürfen sich alles erlauben, gegen diejenigen, die die Verfassung erhalten wollen, werden die reichlich zur Verfügung stehenden Mitteln kreativ eingesetzt, um sie zu kriminalisieren. Für die herrschenden Verfassungsfeinde steht heute die Scharia über dem Grundgesetz (der nach unseren Gesetzen Schwerstverbrecher Mohammed ist der beste aller Menschen, er ist ein Vorbild für alle Muslime und auch diejenigen, die noch zu Muslimen zu machen sind, und seinem Beispiel ist zu folgen, auch in seinem Weltbeherrschungsanspruch und Schandtaten – nirgends steht, dass man differenzieren muss, Mohammed darf nicht kritisiert werden und wird folglich von diesen Verfassungsfeinden dann auch nicht kritisiert ). Es darf gar nicht der Anschein erweckt werden, dass man etwas gegen diese alltägliche Volksverhetzung habe, um ja die Muslime nicht zu erzürnen. Die Scharia ist leider das, wonach sich die herrschenden Verfassungsfeinde auch in der Justiz zu allererst richten, dann erst kommt das Grundgesetz.
In einem zivilisierten Land kann kein Schwerstverbrecher ein Vorbild, bester aller Menschen oder nachzufolgendes Beispiel eines Gottes sein, auch wenn er noch so viele gute Eigenschaften besitzt, genauso wenig wie Hitler ein Vorbild sein kann, bei dem man auch viele gute Eigenschaften aufzählen könnte. Zumal wenn sich Anhänger auch noch regelmäßig unter Berufung auf dieses Vorbild und seine Ideologie mit den gleichen abscheulichen Verbrechen hervortun, wie das Schwerstverbrechervorbild es vorgelebt hat. Wer das behauptet oder nicht beanstandet, angesichts zahlreich abgeschlachteter Bürger jedes Jahr ist ein FKV, ein feiger, korrupter, verlogener Verfassungsfeind, insbesondere wenn er ein öffentliches Amt bekleidet, verbeamtet ist oder sonst irgendeine Verantwortung im Staat trägt!
Auch wenn es wenig Aussicht auf Erfolg hat, weil sehr wahrscheinlich schariahörige Verfassungsfeinde darüber urteilen, lege ich trotzdem gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Beschwerde / Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 02.01.2026
Az.: 101 Js 140141/25 – Anzeige gegen LOStA Dr. Kaczynski wegen § 258a StGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg ein, mit der meiner Strafanzeige vom 24.07.2025 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben wurde, hilfsweise erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde und bitte um aufsichtliche Überprüfung.
I. Verfahrensstand
Mit Verfügung vom 15.12.2025, mitgeteilt durch Schreiben vom 02.01.2026, hat die Staatsanwaltschaft Augsburg meine Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Kaczynski nicht weiterverfolgt. Begründet wird dies damit, es lägen keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ vor (§ 152 Abs. 2 StPO).
II. Rügen
1) Begründungsmangel / fehlende Subsumtion
Die Verfügung erschöpft sich in der formelhaften Feststellung fehlender Anhaltspunkte, ohne mein konkretisiertes Vorbringen zu würdigen. Eine prüffähige Subsumtion unter § 258a StGB (Tatobjekt, Tathandlung/Unterlassen, Kausalität, Vorsatz als Amtsträger) fehlt.
2) Unterlassene Mindestermittlungen (§ 160 Abs. 1 StPO)
Selbst bei verneintem „vollen“ Anfangsverdacht wären niedrigschwellige Aufklärungsmaßnahmen angezeigt gewesen (Beiziehung der von mir benannten Vorgänge/Schriftsätze, Sichtung der internen Verfügungen in den betroffenen Verfahren, Zeugenabfrage zu konkreten Anordnungen/Weisungen).
3) Maßstab des § 152 Abs. 2 StPO verkannt
Der Anfangsverdacht verlangt keine Vollbeweise, sondern tatsächliche Anhaltspunkte, nach denen eine Straftat möglich erscheint. Mein Vortrag enthält konkrete Anknüpfungstatsachen (Zeitpunkte, beteiligte Verfahren/Personen, Inhalte), die jedenfalls eine Vorprüfung rechtfertigen.
III. Beweisanregungen (Mindestumfang)
1. Beiziehung der von mir benannten Akten/Vorgänge (einschließlich meiner Schriftsätze vom 24.07.2025 sowie etwaiger interner Verfügungen), Erstellung eines Kurzvermerks zu den dortigen Entscheidungen.
2. Zeugenabfrage bei den mit den Verfahren befassten Dezernaten zur Frage, ob und welche Weisungen oder Unterlassungen des LOStA entscheidungserheblich waren.
3. Kurzrechtliche Prüfung „dem Grunde nach“, ob die von mir behaupteten Konstellationen § 258a StGB tatbestandlich überhaupt tragen können; falls nein, nachvollziehbare Begründung.
IV. Anträge
1. Aufhebung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 02.01.2026 und Anordnung von Vorermittlungen (§ 160 Abs. 1 StPO).
2. Hilfsweise: Erlass eines begründeten Bescheids, der mein Vorbringen inhaltlich und subsumtionsfähig prüft.
3. Weiter hilfsweise: Weiterleitung als Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bayerische Staatsministerium der Justiz zur aufsichtsrechtlichen Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Prokop
Anlagen:
– Entscheidung der StA Augsburg vom 02.01.2026 (Az. 101 Js 140141/25) – Kopie
– Strafanzeige vom 24.07.2025 Kopie (Auf die nochmalige Einreichung der Anhänge dazu verzichte ich)
Antwort der OStA Dr. M.
Die Staatsanwaltschaft stellt sich dumm, redet von meiner Auffassung ohne einen Schritt zu unternehmen die Sachlage zu klären und die Konsequenzen daraus zu ziehen:
Der Generalstaatsanwalt in München
Generalstaatsanwalt§chaft München, 80097 München
lhr Zeichen, lhre Nachricht vom
Bitte bei Antwort angeben
Akten – / Geschäftszeichen
402Zs 750/26a
Sachbearbeiter
Frau Oberstaatsanwältin Dr. M.
Telefon: 089/5597-4138
Telefax: 09621962410380
Datum
29.03.2026
Strafanzeige gegen Oliver Nicolas Kaczynski
wegen Strafvereitelung
hier: Beschwerde des Antragstellers Bernd Prokop vom 14.01.2025 gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 15.12.2025 (Az.: 101 Js 140141/25).
Bescheid
Der Beschwerde vom 14.01.2025 gegen die Vemgung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom
15.12.2025 gebe ich keine Folge.
Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung
der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg,
von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO abzusehen, der Sach-und
Rechtslage entspricht.
lnsoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen
Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte hierzu bei Vorlage der Akten Folgendes aus:
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Seite 2
Das Beschwerdevorbringen enthält keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder
Rechtsausführungen; auch sonst ergaben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Abhilfe
rechtferiigen würden. Das Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf die bereits in diversen
Schreiben zum Ausdruck gekommene Auffassung des Anzeigeerstatters, bei dem
islamischen Religionsslifter Mohammed handle es sich um einen „Schwerstverbrecher“.
Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügung wird Bezug genommen.
Eine Wiederaufnahme der Ermiftlungen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens
nicht veranlasst.
Dem wird beigetreten. Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für konkrete Straftaten –
der Beschwerdeführer äußert allgemein Kritik am lslam und Vermutungen über etwaige Volksverhetzungen,
begangen durch „Verherrlichungen“ des Propheten Mohammed von der „Kanzel“ aus
-muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 15.12.2025 sein Bewenden
haben.
Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Im Auftrag
gez. Dr. M.
Oberstaatsanwältin
Belehrung
Gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München kann der Antragsteller
-sofem er Verietzter ist – binnen eines Monats nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung
beantragen (§ 172 Strafprozessordnung).
Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand
hat, die vom Verietzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
sollen, und die Beweismmel angeben. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
oder bei elektronischer Einreichung von einem Rechtsanwalt gemäß § 32 a Absatz 3 Stpo signiert
und eingereicht sein. Für die Prozesskostenhilfe geMen dieselben Vorschriften wie in bürgeriichen
Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht
einzureicheri. Maßgeblieh ist der Zeitpurict des Eingangs bei Gericht. –`
Zur Entscheidung über den Antrag ist das OLG München (Nymphenburger Str.16, 80335 Münctien)
zuständig.
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