Dass Herr Wanderwitz sich selbst schon seit langem mit dem hervorgetan hat, für das er mir die Justiz auf den Hals hetzte wurmt mich. Es vergehen einige Tage, bis ich mit Chat GPT recherchiere, wie so eine Revisionsbegründung aussehen müsste. Chat GPT bietet dann auch an, es könne meinen Fall mal beurteilen. Ich scanne das die Begründung also ein, mache sie maschinenlesbar und füttere damit Chat GPT.

Das Ergebnis hört sich für meine Begriffe sehr gut an.

Ich rufe am 26. Juni bei RA Kremer an und frage sie, ob sie nicht einfach, da für diese Revisionsbegründung Anwaltspflicht besteht, diese Begründung von ChatGPT nehmen könnte, um diese für mich als Begründung einzubringen. Sie lehnt ab, sagt, das mache sie grundsätzlich nicht, ich solle mich an einen anderen Anwalt wenden.

Ich telefoniere mehrere Anwälte und Anwaltskanzleien in Ingolstadt ab, bis ich nach mehreren Ablehnungen auf die Kanzlei Gietl & Kollegen treffe. Dort wird mir gesagt: Ja wir machen das, doch die Kollegin ist gerade nicht im Haus, sie komme am Montag dem 30.6. wieder. Man gibt mir einen Telefontermin an diesem Tag um 11 Uhr. Ich solle schon mal alle Unterlagen einschicken die ich habe.

Ich schicke per E-Mail alles was ich habe und schreibe dazu:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um eine Politikerbeleidigung, wobei ich selbständig bis zur Berufungsverhandlung gegangen bin und danach Revision eingelegt habe. Die Begründung des Berufungsurteils wurde am 4. 6.2025 zugestellt.

Als Anlagen dazu:

Revisionsbegründung ChatGPT

Meine Anmerkungen zum Berufungsurteil

Begründung Berufungsurteil

Meine Selbstanzeige

Meine Berufungsbegründung

Urteil Hauptverhandlung (Berufung Staatsanwaltschaft)

Einspruchsbegründung (Wwitz-Eingabe)

Strafbefehl

Ursprüngliche E-Mail (die offensichtlich nicht registriert wurde –>Gmail – Ihre Aussagen zur AfD…)

Revisionsbegründung ChatGPT

Revisionsbegruendung gem. §§ 344 ff. StPO

Az.: 1 4 NBs 38 Js 20705/24

An das Bayerische Oberste Landesgericht

  • über das Landgericht Ingolstadt –

In der Strafsache gegen

Bernd Prokop, geb. 06.11.1964, wohnhaft in 91809 Wellheim

wegen Beleidigung

I. Revisionseinlegung

Hiermit wird gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.05.2025 (Az. 1 4 NBs 38 Js 20705/24) form- und fristgerecht Revision eingelegt.

II. Revisionsantrag

Es wird beantragt,

das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.05.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt zurückzuverweisen.

III. Revisionsbegruendung

1. Verletzung materiellen Rechts: Art. 5 Abs. 1 GG, § 185 StGB

Das Urteil verletzt das Grundrecht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 185 StGB.

Die Strafkammer hat es unterlassen, den Aussagegehalt der streitgegenständlichen Äußerung im Kontext des politischen Meinungskampfes zu würdigen. Dabei wurde insbesondere verkannt, dass es sich bei der Äußerung des Angeklagten um eine polemische Gegenrede auf die politische Abwertung der Wähler einer im Bundestag vertretenen Partei handelte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Meinungsfreiheit eines der „vornehmsten Menschenrechte überhaupt“ (BVerfGE 7, 198, 208). Auch überspitzte, polemische, verletzende und grob herabsetzende Meinungsäußerungen fallen unter den Schutzbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622).

Die Annahme sog. Schmähkritik, die allein geeignet wäre, den Schutzbereich auszuschließen, setzt voraus, dass jeglicher sachlicher Bezug zurücktritt (BVerfGE 93, 266 ff.; BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 17 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Äußerung des Angeklagten, die sich gegen die politische Stellungnahme eines Bundestagsabgeordneten richtete, ist als Beitrag zum politischen Meinungskampf einzuordnen und nicht als reine Schmähung. Die Bewertung des Landgerichts vernachlässigt die Kontextualisierung und stellt damit einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar.

Zudem hat der Angeklagte sein Verhalten ausdrücklich als Gegenrede zur Abwertung von Millionen Wählern verstanden, wodurch ein legitimer sachlicher Bezug gegeben war. Die gerichtliche Wertung, wonach es sich lediglich um eine „ehrverletzende, aggressive Beleidigung“ gehandelt habe, greift zu kurz und verletzt das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG).

2. Verletzung formellen Rechts: § 267 StPO

Die Urteilsgründe genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO. Das Landgericht hat es unterlassen, sich mit dem konkreten politischen Kontext der Äußerung des Angeklagten auseinanderzusetzen. Die Ausführungen beschränken sich auf die psychologische Wirkung auf den Geschädigten, während die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Art. 5 GG und dem Ehrschutz unterblieb.

Zudem wurde der Vortrag des Angeklagten zur politischen Motivation der Äußerung sowie seine Bezugnahme auf die Sprachtradition (z. B. bayerische Ausdrucksweise) weder tatsächlich gewürdigt noch rechtlich gewichtet.

Die Rechtsprechung verlangt bei potenziell ehrverletzenden Äußerungen im politischen Raum eine besonders sorgfältige Abwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024, 1 BvR 820/24 = AfP 2024, 316). Diese hat nicht stattgefunden.

IV. Rechtsprechungsnachweise

  • BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622: Zur Schutzwürdigkeit auch polemischer Meinungsäußerungen.
  • BVerfG, Beschl. v. 04.04.2024, 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316: Zur Bedeutung des politischen Meinungskampfes.
  • BVerfGE 93, 266 („Soldaten sind Mörder“): Grenzen der Schmähkritik.
  • BGH, Beschl. v. 12.04.2017, 1 StR 501/16, NStZ 2017, 721: Übermaßverbot im Ehrschutzrecht.
  • BVerfG, NJW 2020, 2629: Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik.

Bernd Prokop

Wellheim, den [Datum einsetzen]

(Unterschrift / Verteidiger)

Meine Anmerkungen zum Berufungsurteil:

  1. Es wurden wesentliche entlastende Gesichtspunkte nicht gewürdigt.
  2. Die Justiz ist offensichtlich parteiisch, es wird mir das vorgeworfen, was gegen die AfD an der Tagesordnung ist (Verunglimpfung Schmähkritik wie Nazi, Faschist allerorten, auch von Herrn Wanderwitz selbst vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/ein-cdu-mann-der-afd-politiker-nazis-nennt-7229296.html ) und wogegen die Justiz nichts unternimmt°!
  3. Najafi (AfD) liest brutale Hass-Mails im Landtag vor – erschütternde Einblicke am 13.06.2023
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  1. D.h., bei AfD Politikern werden die Verfahren eingestellt, minder schwere Fälle gegen Politiker der Kartellparteien werden konsequent verfolgt.
  2. Auf meine Selbstanzeige wurde nicht eingegangen
  3. Auf Punkt 4 der Begründung meines Einspruchs gegen den Strafbefehl wurde nicht eingegangen.
  4. Ein Beweismittel, die ursprünglich E-Mail hatte ich vergessen vorzulegen, da ich nicht erwartete, dass es erforderlich sei: Ich hatte mir genau überlegt was ich sagen dürfe, damit ich mich nicht strafbar mache, weil ich bereits 2014 wegen einer Äußerung gegenüber der Justiz Bamberg im Falle Mollat wegen Beleidigung verurteilt wurde. Es kann also keine Rede davon sein, dass ich wegen einer Gefühlserregung und nach Worten ringend gestockt habe. Was ich gesagt habe, sind Worte, die mir normal nicht über die Lippen gehen. Ich habe sie vorgelesen und das Vorgelesene ergänzt. Weil ich ein schlechter Vorleser bin, habe ich gestockt. Die Annahme der Richter ist also hier erwiesenermaßen falsch. Siehe E-Mail im Anhang.
  5. Der ÖR hat es offensichtlich geschafft, auch die Justiz zu verhetzen, so dass sie  parteiisch ist und nicht mehr objektiv urteilt. 20(4) GG ist gefordert. Wir haben Faschisten an der Regierung, Widerstand ist angesagt.
  6. Ich hätte herabwürdigen wollen und hätte das im Dezember noch einmal gemacht. Tatsächlich wurde ich im Jahre 2014 schon einmal wegen Beleidigung verurteilt, weil ich im Falle Mollat eine E-Mail an die Bamberger Justiz geschickt hatte. Auch damals hatte ich mir vorher schon überlegt, wie ich schreiben muss, dass ich nicht angreifbar werde trotzdem wurde ich wegen des Satzes:

„An alle, die im Fall Mollath Verantwortung tragen: Niederträchtige Bande! Ihr habt es nicht ver­dient noch einen Cent aus der Staatskasse zu erhalten. Stellt euch nur dumm. Die Gerechtigkeit wird euch ereilen.“, verurteilt. Deshalb können Sie davon ausgehen, dass ich mir reiflich überlegt habe, was ich schreibe, um noch im Rahmen der Gesetze zu bleiben. Deshalb habe ich eine E-Mail aufgesetzt, die ich zur Sicherheit, weil ich vermutete, dass ein Anrufbeantworter nicht abgerufen wird, auch versandte.

  1. Richter und Schöffen maßen sich an, mich besser zu kennen als ich selbst und entscheiden nicht im Zweifel für den Angeklagten, sondern übertragen ihre beschränkte Weltsicht auf mich, um mich danach dementsprechend zu beurteilen. Was ich dazu unter Punkt 4 meiner Einspruchsbegründung des Strafbefehls gesagt habe, lassen sie völlig unberücksichtigt und versteigen sich stattdessen in wilde und böswillige Spekulationen
  2. Natürlich wollte ich mich an Recht und Ordnung halten, erwartete aber nicht, dass Recht und Ordnung von der Justiz so parteiisch ausgelegt wird. Deshalb auch meine dritte E-Mail an Herrn Wanderwitz und eine Selbstanzeige dazu, falls Herr Wanderwitz aus irgendwelchen Gründen mich nicht wieder anzeigen würde. Mit dieser Anzeige wollte ich, wie in der Selbstanzeige beschrieben, erfahren, wie ich mich an Politiker wenden kann, so dass es noch im Rahmen der Gesetze bleibt.-
  3. 20(4) die Justiz ist ein Teil des Problems, Natürlich steht die Existenz unserer Demokratie auf dem Spiel, wenn Staatsvertreter die Verfassung unter die Scharia stellen, Leute dafür bestrafen, dass sie sich dem nicht fügen und auch noch selbst danach handeln, indem sie alle Kritik, wie von der Sharia gefordert , unterlassen und  statt dessen die verunglimpfen, die den Mut haben, noch bei der Verfassung zu bleiben.
  4. Meine Aussagen fallen auch nicht unter die Verschärfte Regelung für Social Media Postings, werden aber genauso hart abgeurteilt.