Landgericht Ingolstadt
Az.: 1 4 NBs 38 Js 20705/24
4 Cs 38 Js 20705/24 AG Ingolstadt
In dem Strafverfahren gegen
Prokop Bernd (geb. Prokop),
geboren am 06.11.1964 in Wellheim, ledig, Beruf: Verleger, Übersetzer, Staatsangehörigkeit:
deutsch, wohnhaft: Neuburger Straße 16, 91809 Wellheim
wegen Verdachts der Beleidigung
erlässt das Landgericht Ingolstadt – 4. Strafkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Desing als Vorsitzenden am 5. Juli 2025 folgenden
Beschluss

  1. Die Revision des Angeklagten Prokop Bernd gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt
    vom 22.05.2025 wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
    Gründe:
    Gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.05.2025 hat der Angeklagte Prokop Bernd
    am 27.05.2025, bei Gericht eingegangen am 27.05.2025, Revision eingelegt.
    Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2025 zugestellt.
    Die Revision war als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsanträge und ihre Begründung
    nicht in der nach § 345 Abs. 2, 346 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form angebracht wurden.
    Die Revisionsanträge und ihre Begründung wurden seitens des Angeklagte mit eigenhändig unterschriebenen
    Schreiben vom 03.07.2025, eingegangen am 03.07.2025, und nicht in einer von
    Für die Richtigkeit der Abschrift
    t, 07.07.2025

    er, Beschäftigte
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 2 –
    dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
    bei Gericht angebracht. Innerhalb der am 04.07.2025 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist
    wurde dies auch nicht mehr nachgeholt.
    Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.