Absender:
Bernd Prokop
Neuburger Straße 16
91809 Wellheim
E-Mail: beprop@gmail.com
Tel.: 015775955397
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
Wellheim, 23.7.2025
Strafanzeige gegen Herrn Christian Wulff wegen des Verdachts des Hochverrats (§ 81 StGB), der verfassungswidrigen Veräußerung staatsrechtlicher Prinzipien sowie der Beihilfe zur Unterminierung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Christian Wulff,
ehemaliger Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland,
wohnhaft vermutlich in Großburgwedel oder Berlin,
Parteimitglied der CDU (Stand: 2025)
wegen des dringenden Verdachts auf:
• öffentliche Billigung verfassungswidriger Bestrebungen gemäß § 140 StGB, in Verbindung mit einem möglichen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Ordnung nach Art. 79 Abs. 3 GG.
• Hochverrat gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB
• Verletzung seiner Amtspflichten als Bundespräsident gemäß Art. 56 GG
• Öffentliche Billigung verfassungsfeindlicher Ideologien (§ 130 Abs. 4 StGB analog)
• Unterlassene Verfassungsverteidigung in verfassungsgefährdendem Kontext (i.V.m. § 92 StGB)
• Unterstützung extremistischer Inhalte durch öffentliche Einflussnahme
• Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots in religiösen Angelegenheiten
Tatbestand:
Herr Wulff erklärte am 3. Oktober 2010 in seiner Rede zum Tag der Deutschen Einheit pauschal:
„Der Islam gehört zu Deutschland.“
Diese Aussage ist geeignet, in ihrer pauschalen, unqualifizierten Form die normative Geltung des Grundgesetzes zu untergraben. Denn sie stellt keine differenzierte Einordnung dar, sondern legitimiert eine Gesamtheit religiöser Lehren und Praktiken, unter denen sich nachweislich wesentliche Bestandteile befinden, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Insbesondere:
• Die Vorrangstellung der Scharia über staatliches Recht
• Die Aufrufe zur Gewalt gegen Nichtgläubige in zentralen Schriften
• Die kultische Verehrung historischer Figuren mit dokumentierten Menschenrechtsverbrechen
Im Zentrum des Islam steht nicht allein der Glaube an einen Gott oder eine Schrift, sondern die Idolisierung Mohammeds als „bester aller Menschen“ und verpflichtendes Vorbild für alle Muslime. Diese Vorbildfunktion wird wörtlich verstanden und betrifft alle Bereiche des Lebens: Rechtsprechung, Geschlechterverhältnisse, Kriegsführung, gesellschaftliches Miteinander.
Dabei ist aus den eigenen Quellen des Islams (Hadithe, Sira, Koran) dokumentiert, dass Mohammed nach heutigem deutschem Recht in vielfacher Hinsicht als Schwerstverbrecher gelten müsste. Dazu zählen u. a.:
- Angriffskriege und Beutefeldzüge (Bis zu 300 Mio Tote in der Folge)
- Massenhinrichtungen von Gefangenen (Banu Quraiza)
- Folter, Sklavenhaltung, sexuelle Gewalt
- Kinderehe und Zwangsverheiratung (Schließung der Ehe mit 6, Vollzug mit 9)
- Mord und Gewaltaufrufe gegenüber „Ungläubigen“ und Kritiker
- Geiselnahme und Lösegelderpressung
- Terror als Mittel der Verbreitung seiner Ideologie
Trotz dieser massiven Abweichungen vom rechtsstaatlichen Wertekanon wird Mohammed in Deutschland ungeprüft und unkommentiert als Vorbild akzeptiert, ohne juristische oder öffentliche Einordnung – eine Ausnahme, die für keine andere Religion oder Ideologie gilt.
Während etwa der Nationalsozialismus zu Recht gesellschaftlich und juristisch geächtet wird, bleibt die Idealisierung eines Gewaltakteurs aus dem 7. Jahrhundert völlig unberührt – aus Angst, Opportunismus oder ideologischer Voreingenommenheit.
Christian Wulff hat durch seine Äußerung diese systemwidrige Sonderbehandlung öffentlich bekräftigt, staatlich geadelt und damit die rechtliche Grundordnung faktisch außer Kraft gesetzt, indem er einem mit Gewalt und Unfreiheit belasteten Wertesystem die Gleichrangigkeit mit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung attestierte.
Mit seiner öffentlichen Stellungnahme als höchster Repräsentant des Staates hat Herr Wulff der deutschen Bevölkerung signalisiert, dass auch solche Bestandteile des Islam „zu Deutschland gehören“. Damit hat er der Verfassungsfeindlichkeit Tür und Tor geöffnet und ihre öffentliche Kritik erschwert. Dies ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich.
Zudem hat Herr Wulff nach 2010 – insbesondere erneut in seiner Rede in Buchenwald im April 2025 – diese Haltung öffentlich bekräftigt und dabei politische Opposition gegen islamkritische Haltungen (etwa der AfD) mit moralischem Verdammungsfuror überzogen. Er hat somit nicht nur den ursprünglichen Schaden vertieft, sondern auch eine einseitige politische Instrumentalisierung vorgenommen, die mit seiner Neutralitätspflicht als ehemaliger Bundespräsident unvereinbar ist.
Beweismittel:
• Abschrift des offenen Briefes vom 17. April 2025 mit ausführlicher Begründung (liegt dieser Anzeige bei)
• Wulffs Rede vom 3. Oktober 2010 (öffentlich zugänglich)
• Rede von Christian Wulff in Buchenwald (April 2025 – ggf. Medienarchiv)
• Medienanalysen über Auslassung islamkritischer Positionen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
• Publikationen u.a. von Hamed Abdel-Samad zur ideologiekritischen Einordnung
Rechtliche Bewertung:
Wenn ein Amtsträger durch seine Aussagen nicht nur ein grundgesetzlich nicht geschütztes Wertesystem legitimiert, sondern auch dessen kritische Analyse kriminalisiert, kann dies – zumindest im moralisch-politischen Sinne – als „geistiger Hochverrat“ gewertet werden. Juristisch ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 81 StGB („Hochverrat gegen den Bund“) oder subsidiär § 130, § 130a und § 92 StGB vorliegen.
Die pauschale Anerkennung des Islam als „zu Deutschland gehörig“, ohne Abgrenzung zu verfassungsfeindlichen Inhalten wie der Scharia, stellt nach meiner Auffassung eine Form des geistigen Hochverrats dar.
Sie erfüllt zudem die Voraussetzungen für:
Verletzung der Neutralitätspflicht (Art. 4 i.V.m. Art. 20 GG)
Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung (§ 92 StGB)
Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit Andersdenkender durch moralische Tabuisierung islamkritischer Inhalte
Ich bitte Sie, dieser Anzeige nachzugehen, eine Prüfung des Sachverhalts einzuleiten und zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Sollte kein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt sein, wird um eine Begründung und evtl. um Prüfung auf Verstoß gegen dienstrechtliche Verpflichtungen (i.S.v. Art. 56 GG) gebeten.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Prokop
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