Landgericht Ingolstadt
Az.: 1 4 NBs 38 Js 20745/24
4 Cs 38 Js 20705/24 AG Ingolstadt
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Landgerichts – 4. Strafkammer – Ingolstadt
In dem Strafverfahren gegen
Prokop Bernd (geb. Prokop),
geboren am 0611.1964 in Wellheim, ledig, Beruf: Verleger, Übersetzer, Staatsangehörigkeit:
deutsch, wohnhaft: Neuburger Straße 16, 91809 Wellheim
wegen Verdachts der Beleidigung
aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.05.2025, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Desing
als Vorsitzender
Frau M.
als Schöffin
Herr A.
als Schöffe
Staatsanwalt als Gruppenleiter Huber
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Beschäftigte D.
als Ürkundsbeamtin der Geichäftsstelle
1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 2 –
- Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen das Urteil
des Amtsgerichts Ingolstadt vom 06.03.2025, 4 Cs 38 Js 20705124, werden als unbegründet
zurückgewiesen. - Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung einschließlich seiner notwendigen Auslagen
zu tragen. Ausscheidbare Mehrkosten und Auslagen des Angeklagten, die durch die
Berufung der Staatsanwaltschaft bedingt sind, hat die Staatskasse zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 194 StGB
Gründe:
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO.
A. Verfahrensgang
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ingolstadt verhängte das Amtsgericht Ingolstadt mit Strafbefehl
vom 09.01.2025 gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 70,– E.
Der Strafbefehl wurde dem *Angeklagten am 21.01.2025 zugestellt. Am 28.01.2025 legte der Angeklagte
niederschriftlich Einsprüch gegen den Strafbefehl ein.
Die Hauptverhandlung über den Einspruch des Angeklagte fand am 06.03.2025 vor dem Amtsgericht
Ingolstadt statt. Durch Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 06.03.2025 wurde der Angeklagte
wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,– € verurteilt.
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Am 06.03.2025 legte der Angeklagte niederschriftlich Berufung gegen das Urteil vom 06.03.2025
ein. Mit Schriftsatz vom 06.03.2025, eingegangen am 07.03.2025, legte die Staatsanwaltschaft Ingolstadt
eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung gegen das Urteil vom
06.03.2025 ein.
Durch Urteil der Kammer vom 22.05.2025 wurden beide Berufungen kostenpflichtig als unbegründet
zurückgewiesen.
B. Persönliche Verhältnisse
Der am 06.11.1964 geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist Diplomkaufmann, daneben verfügt der Angeklagte üben ein 2002 abgelegtes 1.
Staatsexamen für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch, Erdkunde und Geschichte.
Der Angeklagte wohnt bei seinen Eltern in VVellheim, welche dort Ferienwohnungen vermieten.
Das elterliche Anwesen nebst der Ferienwohnungen wurde durch die Eltern dem Angeklagten
und seiner Schwester übereignet; aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs sind wirtschaftliche
Eigentümer und Nutznießer des Anwesens nach wie vor die Eltern des Angeklagten.
Der Angeklagte unterstützt seine Eltern bei der Vermietung der Ferienwohnungen. Aus dem Betrieb
einer Photovoltaikanlage, seiner freiberuflichen Tätigkeit als Verleger und der Vermietung einer
ihm gehörenden Wohnung in Darmstadt erzielt der Angeklagte monatliche Einkünfte in Höhe
von 1.000,– € netto.
Der Angeklagte hat keine Schulden.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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C. Feststellungen
Am 02.10.2024 rief der Angeklagte von dem Telefonanschluss seiner Eltern in der Neuburger
Straße 16 in Wellheim aus den Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz unter dessen
dienstlicher Telefonnummer in Berlin an und hinterließ auf dessen Mailbox die folgende Sprachnachricht
von insgesamt 34 Sekunden Dauer:
_Ja, sehr geehrter wandemder Witz, ich bin ein AfD-Wähler und von so einem dahergelaufenen
Trottel wie Sie lasse ich mich nicht beleidigen. Wenn die AfD rechtsradikal
und undemokratisch ist, dann sind Sie ein hirnloses Arschloch und ein Teil
der korrupter Speichellecker, der in den Knast gehört und nicht in den Bundestag!
Hören Sie auf mit Ihrer… Ihrer Verunglimpfung, mit Ihrer Verhetzung, mit Ihrer…
Sie sind ein… kann man gar nicht sagen, was Sie sind, also hören Sie auf mit
diesem Blödsinn und machen Sie endlich Politik.“
Anlass dieses vom Angeklagten im Zustand der Erregung und Wut getätigten Anrufs waren Äußerungen
des Bundestagsabgeordneten Wanderwitz, dass die Partei AfD rechtsradikal und undemokratisch
sei und gegen diese ein Verbotsverfahren (nach § 43 BerfGG) eingeleitet werden
müsse. Der Angeklagte tätigte die obengenannten Äußerungen mit dem Ziel, den Bundestagsabgeordneten
Wanderwitz hierdurch in seiner Ehre herabzuwürdigen.
Aufgrund dessen erstattete der Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz mit E-Mail vom
04.10.2024 an die Polizei des Deutschen Bundestages persönlich Strafanzeige und stellte er zugleich
Strafantrag.
Der Angeklagte wurde hierüber am 26.11.2024 telefonisch in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit
zur Äußerung als Beschuldigter gewährt. Hierauf sendete der Angeklagte am 04.12.2024 eine
E-Mail an den Bundestagsabgeordneten Wanderwitz mit dem Betreff „dahergelaufener Trottel“
und folgendem Inhalt:
r • .v
Sehr geehrter Herr Wandernder Witz,
Sie sind nicht nur ein Wandernder Witz, sondern auch ein extrem armes oder niederträchtiges
Opfer. Ich bedauere Sie sehr. MiMiMi.
Durch Ihre Anzeige gegen mich stellen Sie nur meine Vermutungen Ihnen gegen1
4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 5 –
über unter Beweis. Sie sind offensichtlich völlig überfordert und anstatt gute politische
Arbeit zu machen, versuchen Sie in faschistischer Manier den Gegner vom
Spielfeld zu räumen. Sehr demokratisch. Genau deswegen ist die AfD da, um Geschwerl
wie Sie zu entlarven!
Solche Leute wie Sie brauchen wir definitiv nicht im Bundestag. Es ist gut, dass
Sie gehen. Gott segne Sie. Ich kann Ihnen den Kriya Yoga als neue Lebensaufgabe
empfehlen.
Unten, das was ich bei der Polizei als Stellungnahme zu Ihrer wanderwitzigen Anzeige
angegeben habe.
MfG
Bernd Prokop
Auch deswegen erstattete der Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz mit E-Mail vom
06.12.2024 an die Polizei des Deutschen Bundestages persönlich Strafanzeige und stellte er zugleich
Strafantrag. Das deswegen gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde
durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 10.02.2025 im Hinblick auf das gegenständliche
Strafverfahren vorläufig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
D. Beweiswürdigung - Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat eingeräumt, sowohl den Anruf vom 02.10.2024 getätigt, als auch die E-Mail
vom 04.12.2024 verfasst und abgesendet zu haben. Anlass des Anrufs vom 04.12.2024 sei gewesen,
dass der Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz die AfD als undemokratisch und
rechtsradikal bezeichnet und deren Verbot gefordert habe. Damit habe er die AfD und ihn selbst,
„den Artbeklagten, beleidigt, welcher früher selbst Mitglied der AfD gewesen sei und zu deren Wählern
gehöre. Er habe sich durch °den Anruf gegen die ständigen Beleidigungen der AfD und von
ihm selbst (als er noch Mitglied der AfD gewesen sei) als Faschisten, Nazis, Nazi Hure, Eck AfD
etc. zur Wehr setzen wollen. Auf Nachfrage räumte der Angeklagte ein, dass bis auf die Bewertung
der AfD als undemokratisch und rechtsradikal und ,der Forderung eines Verbots der AfD ihm
weitergehende Äußerungen des MdB Wanderwitz gegen die AfD nicht bekannt seien.
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Daneben nannte der Angeklagte als Anlass und Rechtfertigung seiner Tat u.a. den Umstand,
dass durch ihn selbst gegen verschiedene Personen getätigte Strafanzeigen in der Vergangenheit
nicht nachgegangen worden sei, dass anders als die AfD der Islam in Deutschland nicht eingedämmt
werde und der öffentliche Rundfunk seine Rundfunkfreiheit eklatant missbrauche. Insoweit
berief sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seiner Tat auf Art 20 Abs. 4 GG.
Anders als noch in erster Instanz stellte der Angeklagte die Äußerungen bzw. Bezeichnungen des
MdB Wanderwitz als „dahergelaufenen Trottel“, „hirnloses Arschloch“ und „korrupter Speichellecker°
im Rahmen des stets eingeräumten Anrufes nicht mehr in Abrede. Die Bezeichnung als
.dahergelaufenen Trottel‘ rechtfertigte der Angeklagte als Teil des bayerischen Kulturgutes, welche
in Bayern als „Liebkosung“ gebraucht werde.
Die Bezeichnungen als „hirnloses Arschloch“ und „korrupten Speichellecker“ seien in Wirklichkeit
unter die Bedingung gestellt für den Fall, dass die AfD rechtsradikal und undemokratisch ist,
und damit nicht ernstlich gemeint. Schließlich halte er selbst die AfD für gesund konservativ und
keineswegs rechtsradikal und rechtsextrem.
II. Augenschein
Die Kammer hat die Aufzeichnung des Anrufs vom 02.10.2024 im Wege des Augenscheins in
der Hauptverhandlung abgespielt.
Demnach äußerte der Angeklagte wie festgestellt:
„Ja, sehr geehrter wandernder Witz, ich bin ein AfD-Wähler und von so einem dahergelaufenen
Trottel wie Sie lasse ich mich nicht beleidigen. Wenn die AfD rechtsradikal
und undemokratisch ist, dann sind Sie ein hirnloses Arschloch und ein Teil
der korrupter Speichellecker, der in den Knast gehört und nicht in den Bundestag!
Hören Sie auf mit Ihrer… Ihrer Verunglimpfung, mit Ihrer Verhetzung, mit Ihrer…
Sie sind ein… kann man gar nicht sagen, was Sie sind, also hören Sie auf mit
diesem Blödsinn und machen Sie endlich Politik.“
alr
Der Anruf wurde in einem erregten und wutentbrannten Tonfall getätigt. Die Sprechpausen (…)
beruhten erkennbar darauf, dass der Angeklagte nach den passenden Worten suchen, um seinen
Gedankengang fortzusetzen.
1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 7 –
III. Zeugenvernehmung
Die Kammer vernahm die Zeugin KHKin Prüser in der Hauptverhandlung. Diese berichtete u.a.
über die Einlassung des Angeklagten mit E-Mail vom 27.11.2024. Dort führte der Angeklagte nach
Angaben der Zeugin u.a. aus, er habe sich zu dem Anruf bewogen gefühlt, nachdem er den MdB
Wanderwitz mit beleidigenden Aussagen zur AfD und AfD-Wählern im Fernsehen gesehen habe.
Die Äußerungen seien eine freundliche „Liebkosung“ und der gutgemeinte etwas rustikalere Umgangston
hierzulande bayerisches ,,Kulturgut“.
1V. Verlesene Urkunden
Ferner wurden in der Hauptverhandlung verlesen und dem Angeklagten vorgehalten die Stellungnahme
des Angeklagten vom 27.11.2024 (Blatt 23/24 der Akte), die Einspruchsbegründung vorn
19.02.2025 (Blatt 40/64 der Akte) und die Berufungsbegründung vom 08.05.2025 (Blatt 116/125
der Akte), Auch kamen zur Verlesung die Strafanzeige des MdB Wanderwitz vom 04.10.2024
(Blatt 4 der Akte) sowie aus der Beiakte 38 Ja 1710725 die Strafanzeige des MdB Wanderwitz
vom 06.12.2024 (Blatt 15/16 der Beiakte), die E-Mail des Angeklagten vom 04.12.2024 (Blatt 17
der Beiakte) und die Einstellungsverfügung vom 10.02.2025 (Blatt 29 der Beiakte).
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bezeichneten Urkunden inhaltlich Bezug genommen.
V. Gesamtwürdigung
Aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten und die erhobenen Beweismittel gelangte die
Kammer zu den obigen Feststellungen.
Soweit der Angeklagte zuletzt behauptet hat, die Bezeichnungen als „hirnloses Arschloch“ und
„korrupten Speichellecker“ seien in Wirklichkeit unter die Bedingung gestellt für den Fall, dass
die AfD rechtsradikal und undemokratisch ist, und damit nicht ernstlich gemeint, war dies zur
Überzeugung der Kammei, eine reine Schutzbehauptung. Zur Überzeugung der Kammer steht
tatsächlich fest, dass diese Bezeichnungen des MdB Wanderwitz unter keine Bedingungen gestellt
waren, sondern ebenso Wie,,die Bezeichnung als „dahergelaufenen Trottel“ ernstlich gemeint
waren. Unter Berücksichtigung des Kontexts des Anrufs des Angeklagten, also als Reaktion
auf die Bewertung der AfD durch den MdB Wanderwitz als rechtsradikal und undemokratisch,
als auch des erregten und wutentbrannten Tonfalls des Angeklagten war eine andere Auslegung
fernliegend. Der Angeklagte war bei dem Anruf so erregt und in Wut, dass seine Gedankengänge
1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 8 –
durch die Suche nach den passenden Worten gehemmt wurden und Sprechpausen entstanden.
Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Äußerungen des MdB Wanderwitz geht die
Kammer davon aus, dass die Äußerungen des Angeklagten so zu verstehen waren, dass er
meinte „wenn die AfD (Ihrer Meinung nach) rechtsradikal und undemokratisch ist, dann
sind Sie ein hirnloses Arschloch und ein Teil der korrupter Speichellecker
E. Schuldspruch
Aufgrund der Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte der Beleidigung nach § 185
StGB schuldig gemacht. - Beleidigung
Bei der Bezeichnung des MdB Wanderwitz durch den Angeklagten als „wandernder Witz“, „dahergelaufenen
Trottel“, „hirnloses Arschloch“ und „Teil der korrupten Speichellecker“ handelt
es sich um ein Beleidigungen, welche im Ergebnis nicht durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
GG gerechtfertigt ist.
1.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen,
die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet
des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Die strafrechtliche Sanktionierung
knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden
und als Werturteil zu qualifizierende Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des
Äußernden ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622ff.,
Rdn. 12 m. w. N.). Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht
dem Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen
Schutzbedürfnis dbr, Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung.
Davon unberührt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung eins Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden
und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024, 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316, 317, Rdn. 12).
Im Normalfall erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung für eine strafrecht1
4 NBs 38 Js 20705124 – Seite 9 –
liehe Sanktionierung einer Aussage nach der Ermittlung des Sinns dieser Aussage eine abwägende
Gewichtung der Beeinträchtigungen, welche der persönlichen Ehre auf der einen und der
Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfG vom 19.05.2020, 1 BvR 2397119, aaO
Rdn. 15 m. w. N.). Es bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen
des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschluss vom
19.05.2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629ff. Rdn. 18). Eine Abwägung ist nur in den Fällen der
Schmähkritik, der Formalbeleidigung und dann entbehrlich, wenn sich die Äußerung als Angriff
auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG vom 19.05.2020, 1 BvR 2459/19, aaO Rdn. 17 m. w.
Nj_ Von einem die Abwägung entbehrlich machenden Ausnahmetatbestand (Schmähkritik, Formalbeleidigung,
Angriff auf die Menschenwürde) kann nur ausgegangen werden, wenn eine in den
Urteilsgründen darzulegende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles ergibt,
dass ein mit der inkriminierten Äußerung verfolgtes sachliches Anliegen entweder nicht existiert
oder so vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen
Kränkung erschöpft, bzw. die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen
Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit
legitimierbar ist (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 aaO Rdn.
23). Auch insoweit gilt daher, dass sich die Strafbarkeit einer Äußerung nicht allein aus deren
Wortlaut erschließt, sondern die Feststellung deren Anlasses und der näheren Umstände erfordert.
2.
Für die Kammer stellte sich der Sinngehalt der im Zuge des Anrufs des Angeklagten vom
02.10.2024 bei dem MdB Wanderwitz getätigten Äußerungen so dar, dass der Angeklagte diesen
persönlich abstrafen und herabwürdigen wollte aus Frustration aufgrund der in der Vergangenheit
durch Dritte (aus Sicht des Angeklagten) erlittenen Kränkungen, für dessen Äußerung, die AfD sei
undemokratisch und rechtsradikal, sowie dessen Forderung, gegen die AfD nach § 43 BVerfGG
ein Verbotsverfahren einzuleiten, welche der Angeklagte als weitere Kränkung seiner Person
empfand.
- ..
Ein anderer Sinngehalt dieser Äu,ß erungen, insbesondere eine zwar überspitzt vorgetragene inhaltliche
und von Sachargumenten getragene Auseinandersetzung mit oder Kritik an den Äußerungen
sowie der Forderung des MdB Wanderwitz war aus Sicht der Kammer nicht im Ansatz zu
erkennen.
Hiergegen sprachen eindeutig die durchgehend persönlich herabsetzende Wortwahl des Ange1
4 NBs 38 Js 20705124 – Seite 10 –
klagten, beginnend mit der einleitenden Verballhornung des Namens des MdB Wanderwitz als
„wandemder Witz“, der damit ins Lächerliche verkehrt wurde, gepaart mit der dadurch ins Gegenteil
gekehrten Begrüßungsformel „sehr geehrter“. Diese persönlich herabsetzende Wortwahl
des Angeklagten setzt sich dann fort mit der Bezeichnung des MdB Wanderwitz als „hirnloses
Arschloch“ und „Teil der korrupten Speichellecker“ und der Bewertung der Äußerungen des
MdB Wanderwitz als „Blödsinn“.
Dieser Sinngehalt der Äußerungen des Angeklagten wird aus Sicht der Kammer auch nicht in
Frage gezogen durch den Verweis des Angeklagten auf die Äußerungen des MdB Wanderwitz,
die AfD sei rechtsradikal und undemokratisch und den Hinweis, er (der Angeklagte) sei selbst AfD
Wähler. Desgleichen nicht durch die abschließende Aufforderung „hören Sie auf mit diesem
Blödsinn und machen Sie endlich Politik“.
Selbst hierdurch erhält der Anruf und die vom Angeklagten getätigten Äußerungen nicht den Sinngehalt
einer Sachkritik seitens des Angeklagten, sondern bleibt der Sinngehalt einer in erster Linie
ausschließlichen persönlichen Schmähung und Herabwürdigung des Kontrahenten erhalten.
Für die Kammer bestand insoweit auch keine Mehrdeutigkeit der Äußerungen des Angeklagten
dahingehend, dass diese auch als zwar überspitzt formulierte aber im Ergebnis legitime Machtkritik
zu verstehen war. Hiergegen sprachen der erregte und wutentbrannte Tonfall des Anrufs und
die schwerpunktmäßig objektiv verunglimpfende und persönliche Wortwahl des Angeklagten in
Bezug auf die Person des MdB Wanderwitz.
Die Äußerungen des MdB Wanderwitz zur AfD waren aus Sicht der Kammer lediglich der äußere
Anlass für eine rein persönliche Abrechnung und Kränkung des Angeklagten mit und an der Person
des Urhebers dieser Äußerungen, ohne dass dies mit einer Sachkritik an den Äußerungen
selbst verbunden war.
Aufgrund dessen konnte die Kammer eine Deutung der Äußerung des Angeklagten bezüglich des
MdB Wanderwitz dahingehend zweifelsfrei ausschließen, dass der Angeklagte mit der Bezeich-
..nung des MdB als „wandelt. d• er Witz“, „dahergelaufenen Trottel“, „himloses Arschloch“ und
„Teil der korrupten Speichelleder“ aus seiner Sicht auch nur im Ansatz, geschweige denn in
erster Linie das inhaltliche Handeln des Bundestagsabgeordneten anprangern wollte. Dafür sprachen
aus Sicht der Kammer keine plausiblen Argumente, dagegen jedoch die durchgehend persönlich
herabsetzende Wortwahl und der erregt aggressive Tonfall des Angeklagten.
Damit lag im Ergebnis keine durch das Grundrecht des Art 5 GG gedeckte Meinungsäußerung
1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 11 –
und zulässige Machtkritik seitens des Angeklagten vor, sondern eine reine Schmähkritik und Angriff
auf die Menschenwürde des MdB Wanderwitz.
II. Strafantrag
Nach § 158 StPO in der ab dem 17.07.2024 geltenden Fassung lag mit der E-Mail vom
04.102024 auch ein wirksamer Strafantrag des MdB Wanderwitz vor.
F. Strafzumessung
Der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 185 Abs. 1 Var. 1 StGB zu Grunde zu legen,
welcher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser das objektive Tatgeschehen
als solches eingeräumt hat, auch wenn dieses objektive Geständnis mit keinerlei Schuldeinsicht
seitens des Angeklagten verbunden war.
Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich dieser bislang straffrei geführt
hatte.
Zu Lasten des Angeklagten war der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser den MdB Wanderwitz
gleichzeitig mit mehreren als Formalbeleidigung einzuordnenden ehrverletzenden Begriffen
versehen hat. Ferner war zu Lasten des Angeklagten das Nachtatverhalten des Angeklagten zu
berücksichtigen, welcher den MdB Wanderwitz in direkter Reaktion auf die Strafanzeige ergänzend
als „Gschwerl“, also als Bagage, Gesindel, bezeichnet hatte.
Unter Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die
Kammer daher ebenso Wie bereits das Amtsgericht Ingolstadt eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen
als tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend an.
•
Die Höhe des Tagessatzes war ereprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten
auf 30,– E festzusetzen.
Anlass, dem Angeklagten bereits jetzt Zahlungserleichtbrungen nach § 42 StGB zuzubilligen, hat
die Kammer angesichts der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ge1
4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 12 –
sehen.
G. Kosten
Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
gez.
Desing
Vorsitzender Richter am Landgericht
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