Landgericht Ingolstadt
Az.: 1 4 NBs 38 Js 20745/24
4 Cs 38 Js 20705/24 AG Ingolstadt
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Landgerichts – 4. Strafkammer – Ingolstadt
In dem Strafverfahren gegen
Prokop Bernd (geb. Prokop),
geboren am 0611.1964 in Wellheim, ledig, Beruf: Verleger, Übersetzer, Staatsangehörigkeit:
deutsch, wohnhaft: Neuburger Straße 16, 91809 Wellheim
wegen Verdachts der Beleidigung
aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.05.2025, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Desing
als Vorsitzender
Frau M.
als Schöffin
Herr A.
als Schöffe
Staatsanwalt als Gruppenleiter Huber
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Beschäftigte D.
als Ürkundsbeamtin der Geichäftsstelle
1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 2 –

  1. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen das Urteil
    des Amtsgerichts Ingolstadt vom 06.03.2025, 4 Cs 38 Js 20705124, werden als unbegründet
    zurückgewiesen.
  2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung einschließlich seiner notwendigen Auslagen
    zu tragen. Ausscheidbare Mehrkosten und Auslagen des Angeklagten, die durch die
    Berufung der Staatsanwaltschaft bedingt sind, hat die Staatskasse zu tragen.
    Angewendete Vorschriften:
    §§ 185, 194 StGB
    Gründe:
    Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO.
    A. Verfahrensgang
    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ingolstadt verhängte das Amtsgericht Ingolstadt mit Strafbefehl
    vom 09.01.2025 gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
    zu je 70,– E.
    Der Strafbefehl wurde dem *Angeklagten am 21.01.2025 zugestellt. Am 28.01.2025 legte der Angeklagte
    niederschriftlich Einsprüch gegen den Strafbefehl ein.
    Die Hauptverhandlung über den Einspruch des Angeklagte fand am 06.03.2025 vor dem Amtsgericht
    Ingolstadt statt. Durch Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 06.03.2025 wurde der Angeklagte
    wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,– € verurteilt.
    1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 3 –
    Am 06.03.2025 legte der Angeklagte niederschriftlich Berufung gegen das Urteil vom 06.03.2025
    ein. Mit Schriftsatz vom 06.03.2025, eingegangen am 07.03.2025, legte die Staatsanwaltschaft Ingolstadt
    eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung gegen das Urteil vom
    06.03.2025 ein.
    Durch Urteil der Kammer vom 22.05.2025 wurden beide Berufungen kostenpflichtig als unbegründet
    zurückgewiesen.
    B. Persönliche Verhältnisse
    Der am 06.11.1964 geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
    Der Angeklagte ist Diplomkaufmann, daneben verfügt der Angeklagte üben ein 2002 abgelegtes 1.
    Staatsexamen für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch, Erdkunde und Geschichte.
    Der Angeklagte wohnt bei seinen Eltern in VVellheim, welche dort Ferienwohnungen vermieten.
    Das elterliche Anwesen nebst der Ferienwohnungen wurde durch die Eltern dem Angeklagten
    und seiner Schwester übereignet; aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs sind wirtschaftliche
    Eigentümer und Nutznießer des Anwesens nach wie vor die Eltern des Angeklagten.
    Der Angeklagte unterstützt seine Eltern bei der Vermietung der Ferienwohnungen. Aus dem Betrieb
    einer Photovoltaikanlage, seiner freiberuflichen Tätigkeit als Verleger und der Vermietung einer
    ihm gehörenden Wohnung in Darmstadt erzielt der Angeklagte monatliche Einkünfte in Höhe
    von 1.000,– € netto.
    Der Angeklagte hat keine Schulden.
    Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
    1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 4 –
    C. Feststellungen
    Am 02.10.2024 rief der Angeklagte von dem Telefonanschluss seiner Eltern in der Neuburger
    Straße 16 in Wellheim aus den Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz unter dessen
    dienstlicher Telefonnummer in Berlin an und hinterließ auf dessen Mailbox die folgende Sprachnachricht
    von insgesamt 34 Sekunden Dauer:
    _Ja, sehr geehrter wandemder Witz, ich bin ein AfD-Wähler und von so einem dahergelaufenen
    Trottel wie Sie lasse ich mich nicht beleidigen. Wenn die AfD rechtsradikal
    und undemokratisch ist, dann sind Sie ein hirnloses Arschloch und ein Teil
    der korrupter Speichellecker, der in den Knast gehört und nicht in den Bundestag!
    Hören Sie auf mit Ihrer… Ihrer Verunglimpfung, mit Ihrer Verhetzung, mit Ihrer…
    Sie sind ein… kann man gar nicht sagen, was Sie sind, also hören Sie auf mit
    diesem Blödsinn und machen Sie endlich Politik.“
    Anlass dieses vom Angeklagten im Zustand der Erregung und Wut getätigten Anrufs waren Äußerungen
    des Bundestagsabgeordneten Wanderwitz, dass die Partei AfD rechtsradikal und undemokratisch
    sei und gegen diese ein Verbotsverfahren (nach § 43 BerfGG) eingeleitet werden
    müsse. Der Angeklagte tätigte die obengenannten Äußerungen mit dem Ziel, den Bundestagsabgeordneten
    Wanderwitz hierdurch in seiner Ehre herabzuwürdigen.
    Aufgrund dessen erstattete der Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz mit E-Mail vom
    04.10.2024 an die Polizei des Deutschen Bundestages persönlich Strafanzeige und stellte er zugleich
    Strafantrag.
    Der Angeklagte wurde hierüber am 26.11.2024 telefonisch in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit
    zur Äußerung als Beschuldigter gewährt. Hierauf sendete der Angeklagte am 04.12.2024 eine
    E-Mail an den Bundestagsabgeordneten Wanderwitz mit dem Betreff „dahergelaufener Trottel“
    und folgendem Inhalt:
    r • .v
    Sehr geehrter Herr Wandernder Witz,
    Sie sind nicht nur ein Wandernder Witz, sondern auch ein extrem armes oder niederträchtiges
    Opfer. Ich bedauere Sie sehr. MiMiMi.
    Durch Ihre Anzeige gegen mich stellen Sie nur meine Vermutungen Ihnen gegen1
    4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 5 –
    über unter Beweis. Sie sind offensichtlich völlig überfordert und anstatt gute politische
    Arbeit zu machen, versuchen Sie in faschistischer Manier den Gegner vom
    Spielfeld zu räumen. Sehr demokratisch. Genau deswegen ist die AfD da, um Geschwerl
    wie Sie zu entlarven!
    Solche Leute wie Sie brauchen wir definitiv nicht im Bundestag. Es ist gut, dass
    Sie gehen. Gott segne Sie. Ich kann Ihnen den Kriya Yoga als neue Lebensaufgabe
    empfehlen.
    Unten, das was ich bei der Polizei als Stellungnahme zu Ihrer wanderwitzigen Anzeige
    angegeben habe.
    MfG
    Bernd Prokop
    Auch deswegen erstattete der Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz mit E-Mail vom
    06.12.2024 an die Polizei des Deutschen Bundestages persönlich Strafanzeige und stellte er zugleich
    Strafantrag. Das deswegen gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde
    durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 10.02.2025 im Hinblick auf das gegenständliche
    Strafverfahren vorläufig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
    D. Beweiswürdigung
  3. Einlassung des Angeklagten
    Der Angeklagte hat eingeräumt, sowohl den Anruf vom 02.10.2024 getätigt, als auch die E-Mail
    vom 04.12.2024 verfasst und abgesendet zu haben. Anlass des Anrufs vom 04.12.2024 sei gewesen,
    dass der Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz die AfD als undemokratisch und
    rechtsradikal bezeichnet und deren Verbot gefordert habe. Damit habe er die AfD und ihn selbst,
    „den Artbeklagten, beleidigt, welcher früher selbst Mitglied der AfD gewesen sei und zu deren Wählern
    gehöre. Er habe sich durch °den Anruf gegen die ständigen Beleidigungen der AfD und von
    ihm selbst (als er noch Mitglied der AfD gewesen sei) als Faschisten, Nazis, Nazi Hure, Eck AfD
    etc. zur Wehr setzen wollen. Auf Nachfrage räumte der Angeklagte ein, dass bis auf die Bewertung
    der AfD als undemokratisch und rechtsradikal und ,der Forderung eines Verbots der AfD ihm
    weitergehende Äußerungen des MdB Wanderwitz gegen die AfD nicht bekannt seien.
    1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 6 –
    Daneben nannte der Angeklagte als Anlass und Rechtfertigung seiner Tat u.a. den Umstand,
    dass durch ihn selbst gegen verschiedene Personen getätigte Strafanzeigen in der Vergangenheit
    nicht nachgegangen worden sei, dass anders als die AfD der Islam in Deutschland nicht eingedämmt
    werde und der öffentliche Rundfunk seine Rundfunkfreiheit eklatant missbrauche. Insoweit
    berief sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seiner Tat auf Art 20 Abs. 4 GG.
    Anders als noch in erster Instanz stellte der Angeklagte die Äußerungen bzw. Bezeichnungen des
    MdB Wanderwitz als „dahergelaufenen Trottel“, „hirnloses Arschloch“ und „korrupter Speichellecker°
    im Rahmen des stets eingeräumten Anrufes nicht mehr in Abrede. Die Bezeichnung als
    .dahergelaufenen Trottel‘ rechtfertigte der Angeklagte als Teil des bayerischen Kulturgutes, welche
    in Bayern als „Liebkosung“ gebraucht werde.
    Die Bezeichnungen als „hirnloses Arschloch“ und „korrupten Speichellecker“ seien in Wirklichkeit
    unter die Bedingung gestellt für den Fall, dass die AfD rechtsradikal und undemokratisch ist,
    und damit nicht ernstlich gemeint. Schließlich halte er selbst die AfD für gesund konservativ und
    keineswegs rechtsradikal und rechtsextrem.
    II. Augenschein
    Die Kammer hat die Aufzeichnung des Anrufs vom 02.10.2024 im Wege des Augenscheins in
    der Hauptverhandlung abgespielt.
    Demnach äußerte der Angeklagte wie festgestellt:
    „Ja, sehr geehrter wandernder Witz, ich bin ein AfD-Wähler und von so einem dahergelaufenen
    Trottel wie Sie lasse ich mich nicht beleidigen. Wenn die AfD rechtsradikal
    und undemokratisch ist, dann sind Sie ein hirnloses Arschloch und ein Teil
    der korrupter Speichellecker, der in den Knast gehört und nicht in den Bundestag!
    Hören Sie auf mit Ihrer… Ihrer Verunglimpfung, mit Ihrer Verhetzung, mit Ihrer…
    Sie sind ein… kann man gar nicht sagen, was Sie sind, also hören Sie auf mit
    diesem Blödsinn und machen Sie endlich Politik.“
    alr
    Der Anruf wurde in einem erregten und wutentbrannten Tonfall getätigt. Die Sprechpausen (…)
    beruhten erkennbar darauf, dass der Angeklagte nach den passenden Worten suchen, um seinen
    Gedankengang fortzusetzen.
    1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 7 –
    III. Zeugenvernehmung
    Die Kammer vernahm die Zeugin KHKin Prüser in der Hauptverhandlung. Diese berichtete u.a.
    über die Einlassung des Angeklagten mit E-Mail vom 27.11.2024. Dort führte der Angeklagte nach
    Angaben der Zeugin u.a. aus, er habe sich zu dem Anruf bewogen gefühlt, nachdem er den MdB
    Wanderwitz mit beleidigenden Aussagen zur AfD und AfD-Wählern im Fernsehen gesehen habe.
    Die Äußerungen seien eine freundliche „Liebkosung“ und der gutgemeinte etwas rustikalere Umgangston
    hierzulande bayerisches ,,Kulturgut“.
    1V. Verlesene Urkunden
    Ferner wurden in der Hauptverhandlung verlesen und dem Angeklagten vorgehalten die Stellungnahme
    des Angeklagten vom 27.11.2024 (Blatt 23/24 der Akte), die Einspruchsbegründung vorn
    19.02.2025 (Blatt 40/64 der Akte) und die Berufungsbegründung vom 08.05.2025 (Blatt 116/125
    der Akte), Auch kamen zur Verlesung die Strafanzeige des MdB Wanderwitz vom 04.10.2024
    (Blatt 4 der Akte) sowie aus der Beiakte 38 Ja 1710725 die Strafanzeige des MdB Wanderwitz
    vom 06.12.2024 (Blatt 15/16 der Beiakte), die E-Mail des Angeklagten vom 04.12.2024 (Blatt 17
    der Beiakte) und die Einstellungsverfügung vom 10.02.2025 (Blatt 29 der Beiakte).
    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bezeichneten Urkunden inhaltlich Bezug genommen.
    V. Gesamtwürdigung
    Aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten und die erhobenen Beweismittel gelangte die
    Kammer zu den obigen Feststellungen.
    Soweit der Angeklagte zuletzt behauptet hat, die Bezeichnungen als „hirnloses Arschloch“ und
    „korrupten Speichellecker“ seien in Wirklichkeit unter die Bedingung gestellt für den Fall, dass
    die AfD rechtsradikal und undemokratisch ist, und damit nicht ernstlich gemeint, war dies zur
    Überzeugung der Kammei, eine reine Schutzbehauptung. Zur Überzeugung der Kammer steht
    tatsächlich fest, dass diese Bezeichnungen des MdB Wanderwitz unter keine Bedingungen gestellt
    waren, sondern ebenso Wie,,die Bezeichnung als „dahergelaufenen Trottel“ ernstlich gemeint
    waren. Unter Berücksichtigung des Kontexts des Anrufs des Angeklagten, also als Reaktion
    auf die Bewertung der AfD durch den MdB Wanderwitz als rechtsradikal und undemokratisch,
    als auch des erregten und wutentbrannten Tonfalls des Angeklagten war eine andere Auslegung
    fernliegend. Der Angeklagte war bei dem Anruf so erregt und in Wut, dass seine Gedankengänge
    1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 8 –
    durch die Suche nach den passenden Worten gehemmt wurden und Sprechpausen entstanden.
    Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Äußerungen des MdB Wanderwitz geht die
    Kammer davon aus, dass die Äußerungen des Angeklagten so zu verstehen waren, dass er
    meinte „wenn die AfD (Ihrer Meinung nach) rechtsradikal und undemokratisch ist, dann
    sind Sie ein hirnloses Arschloch und ein Teil der korrupter Speichellecker
    E. Schuldspruch
    Aufgrund der Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte der Beleidigung nach § 185
    StGB schuldig gemacht.
  4. Beleidigung
    Bei der Bezeichnung des MdB Wanderwitz durch den Angeklagten als „wandernder Witz“, „dahergelaufenen
    Trottel“, „hirnloses Arschloch“ und „Teil der korrupten Speichellecker“ handelt
    es sich um ein Beleidigungen, welche im Ergebnis nicht durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
    GG gerechtfertigt ist.
    1.
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
    und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen,
    die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet
    des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Die strafrechtliche Sanktionierung
    knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden
    und als Werturteil zu qualifizierende Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des
    Äußernden ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622ff.,
    Rdn. 12 m. w. N.). Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht
    dem Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen
    Schutzbedürfnis dbr, Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung.
    Davon unberührt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen
    Rechtfertigung eins Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden
    und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (vgl.
    BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024, 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316, 317, Rdn. 12).
    Im Normalfall erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung für eine strafrecht1
    4 NBs 38 Js 20705124 – Seite 9 –
    liehe Sanktionierung einer Aussage nach der Ermittlung des Sinns dieser Aussage eine abwägende
    Gewichtung der Beeinträchtigungen, welche der persönlichen Ehre auf der einen und der
    Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfG vom 19.05.2020, 1 BvR 2397119, aaO
    Rdn. 15 m. w. N.). Es bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen
    des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschluss vom
    19.05.2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629ff. Rdn. 18). Eine Abwägung ist nur in den Fällen der
    Schmähkritik, der Formalbeleidigung und dann entbehrlich, wenn sich die Äußerung als Angriff
    auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG vom 19.05.2020, 1 BvR 2459/19, aaO Rdn. 17 m. w.
    Nj_ Von einem die Abwägung entbehrlich machenden Ausnahmetatbestand (Schmähkritik, Formalbeleidigung,
    Angriff auf die Menschenwürde) kann nur ausgegangen werden, wenn eine in den
    Urteilsgründen darzulegende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles ergibt,
    dass ein mit der inkriminierten Äußerung verfolgtes sachliches Anliegen entweder nicht existiert
    oder so vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen
    Kränkung erschöpft, bzw. die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen
    Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit
    legitimierbar ist (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 aaO Rdn.
    23). Auch insoweit gilt daher, dass sich die Strafbarkeit einer Äußerung nicht allein aus deren
    Wortlaut erschließt, sondern die Feststellung deren Anlasses und der näheren Umstände erfordert.
    2.
    Für die Kammer stellte sich der Sinngehalt der im Zuge des Anrufs des Angeklagten vom
    02.10.2024 bei dem MdB Wanderwitz getätigten Äußerungen so dar, dass der Angeklagte diesen
    persönlich abstrafen und herabwürdigen wollte aus Frustration aufgrund der in der Vergangenheit
    durch Dritte (aus Sicht des Angeklagten) erlittenen Kränkungen, für dessen Äußerung, die AfD sei
    undemokratisch und rechtsradikal, sowie dessen Forderung, gegen die AfD nach § 43 BVerfGG
    ein Verbotsverfahren einzuleiten, welche der Angeklagte als weitere Kränkung seiner Person
    empfand.
  • ..
    Ein anderer Sinngehalt dieser Äu,ß erungen, insbesondere eine zwar überspitzt vorgetragene inhaltliche
    und von Sachargumenten getragene Auseinandersetzung mit oder Kritik an den Äußerungen
    sowie der Forderung des MdB Wanderwitz war aus Sicht der Kammer nicht im Ansatz zu
    erkennen.
    Hiergegen sprachen eindeutig die durchgehend persönlich herabsetzende Wortwahl des Ange1
    4 NBs 38 Js 20705124 – Seite 10 –
    klagten, beginnend mit der einleitenden Verballhornung des Namens des MdB Wanderwitz als
    „wandemder Witz“, der damit ins Lächerliche verkehrt wurde, gepaart mit der dadurch ins Gegenteil
    gekehrten Begrüßungsformel „sehr geehrter“. Diese persönlich herabsetzende Wortwahl
    des Angeklagten setzt sich dann fort mit der Bezeichnung des MdB Wanderwitz als „hirnloses
    Arschloch“ und „Teil der korrupten Speichellecker“ und der Bewertung der Äußerungen des
    MdB Wanderwitz als „Blödsinn“.
    Dieser Sinngehalt der Äußerungen des Angeklagten wird aus Sicht der Kammer auch nicht in
    Frage gezogen durch den Verweis des Angeklagten auf die Äußerungen des MdB Wanderwitz,
    die AfD sei rechtsradikal und undemokratisch und den Hinweis, er (der Angeklagte) sei selbst AfD
    Wähler. Desgleichen nicht durch die abschließende Aufforderung „hören Sie auf mit diesem
    Blödsinn und machen Sie endlich Politik“.
    Selbst hierdurch erhält der Anruf und die vom Angeklagten getätigten Äußerungen nicht den Sinngehalt
    einer Sachkritik seitens des Angeklagten, sondern bleibt der Sinngehalt einer in erster Linie
    ausschließlichen persönlichen Schmähung und Herabwürdigung des Kontrahenten erhalten.
    Für die Kammer bestand insoweit auch keine Mehrdeutigkeit der Äußerungen des Angeklagten
    dahingehend, dass diese auch als zwar überspitzt formulierte aber im Ergebnis legitime Machtkritik
    zu verstehen war. Hiergegen sprachen der erregte und wutentbrannte Tonfall des Anrufs und
    die schwerpunktmäßig objektiv verunglimpfende und persönliche Wortwahl des Angeklagten in
    Bezug auf die Person des MdB Wanderwitz.
    Die Äußerungen des MdB Wanderwitz zur AfD waren aus Sicht der Kammer lediglich der äußere
    Anlass für eine rein persönliche Abrechnung und Kränkung des Angeklagten mit und an der Person
    des Urhebers dieser Äußerungen, ohne dass dies mit einer Sachkritik an den Äußerungen
    selbst verbunden war.
    Aufgrund dessen konnte die Kammer eine Deutung der Äußerung des Angeklagten bezüglich des
    MdB Wanderwitz dahingehend zweifelsfrei ausschließen, dass der Angeklagte mit der Bezeich-
    ..nung des MdB als „wandelt. d• er Witz“, „dahergelaufenen Trottel“, „himloses Arschloch“ und
    „Teil der korrupten Speichelleder“ aus seiner Sicht auch nur im Ansatz, geschweige denn in
    erster Linie das inhaltliche Handeln des Bundestagsabgeordneten anprangern wollte. Dafür sprachen
    aus Sicht der Kammer keine plausiblen Argumente, dagegen jedoch die durchgehend persönlich
    herabsetzende Wortwahl und der erregt aggressive Tonfall des Angeklagten.
    Damit lag im Ergebnis keine durch das Grundrecht des Art 5 GG gedeckte Meinungsäußerung
    1 4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 11 –
    und zulässige Machtkritik seitens des Angeklagten vor, sondern eine reine Schmähkritik und Angriff
    auf die Menschenwürde des MdB Wanderwitz.
    II. Strafantrag
    Nach § 158 StPO in der ab dem 17.07.2024 geltenden Fassung lag mit der E-Mail vom
    04.102024 auch ein wirksamer Strafantrag des MdB Wanderwitz vor.
    F. Strafzumessung
    Der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 185 Abs. 1 Var. 1 StGB zu Grunde zu legen,
    welcher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
    Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser das objektive Tatgeschehen
    als solches eingeräumt hat, auch wenn dieses objektive Geständnis mit keinerlei Schuldeinsicht
    seitens des Angeklagten verbunden war.
    Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich dieser bislang straffrei geführt
    hatte.
    Zu Lasten des Angeklagten war der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser den MdB Wanderwitz
    gleichzeitig mit mehreren als Formalbeleidigung einzuordnenden ehrverletzenden Begriffen
    versehen hat. Ferner war zu Lasten des Angeklagten das Nachtatverhalten des Angeklagten zu
    berücksichtigen, welcher den MdB Wanderwitz in direkter Reaktion auf die Strafanzeige ergänzend
    als „Gschwerl“, also als Bagage, Gesindel, bezeichnet hatte.
    Unter Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die
    Kammer daher ebenso Wie bereits das Amtsgericht Ingolstadt eine
    Geldstrafe von 60 Tagessätzen
    als tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend an.

    Die Höhe des Tagessatzes war ereprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten
    auf 30,– E festzusetzen.
    Anlass, dem Angeklagten bereits jetzt Zahlungserleichtbrungen nach § 42 StGB zuzubilligen, hat
    die Kammer angesichts der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ge1
    4 NBs 38 Js 20705/24 – Seite 12 –
    sehen.
    G. Kosten
    Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
    gez.
    Desing
    Vorsitzender Richter am Landgericht