Am Montag ruft mich die Kanzlei Gietl&Kollegen an, es sei doch nicht ihr Fachgebiet. Sie lehnen Bearbeitung ab. Ich wende mich noch mal an RA Kremer, da sie davon gesprochen hatte, sie kenne in München jemanden, der bei Revisionen gut sei.
Sie empfiehlt mir Dr. Matthias Schütrumpf von DMS Rechtsanwälte. Ich rufe an, RA Schütrumpf sei nicht im Haus, komme in einer Stunde wieder, ich solle schon mal alle Unterlagen schicken. Ich leite das weiter, was ich an Gietl&Kollegen geschickt hatte, man würde mich um 13 Uhr zurückrufen. Ich warte bis 15 Uhr will nochmal anrufen und sehe, dass ich kurz vorher eine Nachricht erhalten hatte. Weil ich telefonisch nicht erreichbar sei, erfolge die Absage schriftlich. Man hätte keine freien Kapazitäten bis zum 4. Juli, der Abgabefrist, weise also den Auftrag zurückl.
Das war meine letzte Hoffnung.
Ich schlafe darüber und entscheide, dass ich am nächsten Tag, an dem ich ohnehin einen Termin in Ingolstadt hatte, nochmal persönlich bei RA Kremer vorbeischaue, um zu versuchen, sie umzustimmen.
Als ich in der Kanzlei von Frau Kremer vorsprechen, gibt es an diesem 2. Juli keinen Termin für ein Gespräch, da völlig ausgelastet. Ich solle am nächsten Tag noch mal anrufen.
Als ich am 3. Juli, von dem ich ausgehe, dass es Fristende ist, um 10 Uhr in der Kanzlei von Frau RA Kremer anfrage, sagt die Sekretärin, sie wolle Frau Kremer fragen. Sie würde mich zurückrufen. Als ich um 14 Uhr nochmal anrufe, teilt mir die Sekreterin ein abweisendem Ton mit. Frau Kremer habe keine Kapazitäten für einen neuen Mandanten frei. Laut Gesetzt gehe ich davon aus, dass damit meine Revision hinfällig ist, da ich keinen Anwalt habe, der meine Begründung einreicht.
Dennoch entschied ich mich am 3. Juli gegen 21 Uhr, doch noch nicht aufzugeben. Auf Grundlage der Ausführungen von ChatGPT verfasste ich folgendes Schreiben und warf es am 3. Juli 2025 kurz vor 23 Uhr in den Briefkasten des Landgerichtes.
Meine Revisionsbegründung
Bernd Prokop
Neuburger Str. 16
91809 Wellheim
beprop@gmail.com
Mobil: 015775955397
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
Wellheim, 3.7.2025
In Sachen Az.: 1 4 NBs 38 Js 20705/24
Revisionsbegründung gem. §§ 344 ff. StPO
Az.: 1 4 NBs 38 Js 20705/24
An das Bayerische Oberste Landesgericht
über das Landgericht Ingolstadt -
In der Strafsache gegen
Bernd Prokop, geb. 06.11.1964, wohnhaft in 91809 Wellheim
wegen Beleidigung
I. Revisionseinlegung
Hiermit wird gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.05.2025 (Az. 1 4 NBs 38 Js 20705/24) form- und fristgerecht Revision eingelegt.
II. Revisionsantrag
Es wird beantragt,
das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.05.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt zurückzuverweisen.
III. Revisionsbegruendung
- Verletzung materiellen Rechts: Art. 5 Abs. 1 GG, § 185 StGB
Das Urteil verletzt das Grundrecht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 185 StGB.
Die Strafkammer hat es unterlassen, den Aussagegehalt der streitgegenständlichen Äußerung im Kontext des politischen Meinungskampfes zu würdigen. Dabei wurde insbesondere verkannt, dass es sich bei der Äußerung des Angeklagten um eine polemische Gegenrede auf die politische Abwertung der Wähler einer im Bundestag vertretenen Partei handelte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Meinungsfreiheit eines der „vornehmsten Menschenrechte überhaupt“ (BVerfGE 7, 198, 208). Auch überspitzte, polemische, verletzende und grob herabsetzende Meinungsäußerungen fallen unter den Schutzbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622).
Die Annahme sog. Schmähkritik, die allein geeignet wäre, den Schutzbereich auszuschließen, setzt voraus, dass jeglicher sachlicher Bezug zurücktritt (BVerfGE 93, 266 ff.; BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 17 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Äußerung des Angeklagten, die sich gegen die politische Stellungnahme eines Bundestagsabgeordneten richtete, ist als Beitrag zum politischen Meinungskampf einzuordnen und nicht als reine Schmähung. Die Bewertung des Landgerichts vernachlässigt die Kontextualisierung und stellt damit einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar.
Zudem hat der Angeklagte sein Verhalten ausdrücklich als Gegenrede zur Abwertung von Millionen Wählern verstanden, wodurch ein legitimer sachlicher Bezug gegeben war. Die gerichtliche Wertung, wonach es sich lediglich um eine „ehrverletzende, aggressive Beleidigung“ gehandelt habe, greift zu kurz und verletzt das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG).
- Verletzung formellen Rechts: § 267 StPO
Die Urteilsgründe genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO. Das Landgericht hat es unterlassen, sich mit dem konkreten politischen Kontext der Äußerung des Angeklagten auseinanderzusetzen. Die Ausführungen beschränken sich auf die psychologische Wirkung auf den Geschädigten, während die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Art. 5 GG und dem Ehrschutz unterblieb.
Zudem wurde der Vortrag des Angeklagten zur politischen Motivation der Äußerung sowie seine Bezugnahme auf die Sprachtradition (z. B. bayerische Ausdrucksweise) weder tatsächlich gewürdigt noch rechtlich gewichtet.
Die Rechtsprechung verlangt bei potenziell ehrverletzenden Äußerungen im politischen Raum eine besonders sorgfältige Abwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024, 1 BvR 820/24 = AfP 2024, 316). Diese hat nicht stattgefunden.
IV. Rechtsprechungsnachweise
BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622: Zur Schutzwürdigkeit auch polemischer Meinungsäußerungen.
BVerfG, Beschl. v. 04.04.2024, 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316: Zur Bedeutung des politischen Meinungskampfes.
BVerfGE 93, 266 („Soldaten sind Mörder“): Grenzen der Schmähkritik.
BGH, Beschl. v. 12.04.2017, 1 StR 501/16, NStZ 2017, 721: Übermaßverbot im Ehrschutzrecht.
BVerfG, NJW 2020, 2629: Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik.
Bernd Prokop
Wellheim, den 3.7.2025
Nachtrag: Da ich erst kurz vor Abgabefrist erfahren habe, dass sich der Klagende selbst bereits seit mindestens 2017 unbeanstandet aufs Unflätigste mit Politikerbeleidigungen hervorgetan hat, vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/ein-cdu-mann-der-afd-politiker-nazis-nennt-7229296.html
, und somit das Urteil eine grobe Ungleichbehandlung vor dem Gesetz und eine Verhöhnung des Beklagten darstellt, habe ich mich doch noch entschlossen, die Revision zu begründen. Sonderbarerweise lehnten aber alle von mir kontaktierten Rechtsanwälte und Kanzleien meist mit der Begründung fehlender Kapazitäten ab, mich zu unterstützen oder nur meine Begründung zu unterzeichnen, damit die Form gewahrt bleibe.
Deshalb sehe ich mich gezwungen, diese Revisionsbegründung nur mit meiner eigenen Unterschrift zu versehen, und erwarte, dass sie trotzdem gültig ist, wenn sie nur juristisch fundiert ist, was ja wohl der eigentliche Zweck des Anwaltszwangs ist.
3.7.2024 Bernd Prokop
Letzte Kommentare