Bernd Prokop
Neuburger Straße 16
91809 Wellheim
beprop@gmail.com

An die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

Wellheim, 9.9.2055

Strafanzeige gegen Nancy Faeser, Bundesministerin a. D.

wegen des Verdachts der

Beihilfe zum Mord (§ 27 i. V. m. § 211 StGB)

Strafvereitelung durch Unterlassen (§ 258 StGB analog)

Verletzung der Amts- und Schutzpflicht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG

Sachverhalt und Einordnung

Die frühere Bundesministerin des Innern und für Heimat, Frau Nancy Faeser, hat während ihrer Amtszeit (2021–2024) nach meiner festen Überzeugung in zentraler Weise zur Fortdauer und Verstärkung islamistischer Gewalttaten in Deutschland beigetragen – nicht durch direkte Anstiftung, sondern durch pflichtwidriges Unterlassen dringend gebotener Aufklärung, Regulierung und Gefahrenabwehr.

Im Zentrum meiner Vorwürfe steht die folgende Tatsache:

Trotz erdrückender historischer und ideologischer Beweislage wurde durch Frau Faeser kein einziger Versuch unternommen, der systematischen Aufhetzung islamistisch motivierter Täter durch das Vorbild Mohammeds entgegenzuwirken – im Gegenteil:
Durch ihre öffentlichen Aussagen, ihr Schweigen und ihr politisches Handeln hat sie die Legitimierung des nach unseren Gesetzen Schwerstverbrechers Mohammeds als „bester aller Menschen“ de facto mitgetragen.

Dabei ist nachweislich und durch die Primärquellen des Islam (Sira, Hadithe, Koran) belegt, dass Mohammed u. a. für folgende Handlungen verantwortlich war:

religiös motivierte Massenmorde (z. B. an den Banu Quraiza)
Auftragsmorde an Kritiker
Tötung und Vertreibung Andersgläubiger
Räuberei, Kidnapping, Erpressung, Kriegstreiberei
Folter, sexuelle Gewalt, Kinderehen, Kinderschändung,
Ausbreitung der eigenen Ideologie durch Terror,
wiederholter Aufruf zur Gewalt gegen „Ungläubige“

All dies steht in direktem Widerspruch zum Grundgesetz – insbesondere zu Art. 1 (Würde des Menschen), Art. 3 (Gleichheit) und Art. 20 (Verfassungsordnung). Dennoch wird diese Gewaltfigur, der bei genauer Betrachtung nach deutschen Gesetzen ein größerer Schwerstverbrecher als Hitler ist, bis heute in zahlreichen deutschen Moscheen und islamischen Bildungseinrichtungen ungeprüft als Vorbild gepredigt, und das oft mit Steuermitteln.

Juristische Bewertung

Frau Faeser hätte es als Bundesinnenministerin in der Hand und in der Pflicht gehabt:

islamistische Ideologiequellen zu benennen und zu verbieten,

gegen die öffentliche Verherrlichung eines verfassungsfeindlichen Vorbilds vorzugehen,

die Bevölkerung durch Aufklärung zu schützen,

islamkritische Stimmen nicht zu diffamieren, sondern zu schützen.

Das hat sie nicht getan.

Stattdessen hat sie sich aktiv an der gesellschaftlichen Marginalisierung und Kriminalisierung islamkritischer Positionen beteiligt – während sie gleichzeitig die reale ideologische Grundlage für terroristische Gewalt in Deutschland ignorierte oder sogar als „zugehörig“ zum Land tolerierte.

Ein solches Verhalten stellt – insbesondere bei politischen Entscheidungsträgern mit Sicherheitsverantwortung – eine fahrlässige bis bedingt vorsätzliche Beteiligung an zukünftigen Straftaten dar, sofern diese im Zusammenhang mit der weiterhin idealisierten Vorbildfunktion Mohammeds stehen, wobei man getrost davon ausgehen kann, dass alle terroristischen Erscheinungen des Islam einen unseligen Bezug zu diesem verbrecherischen Vorbild haben, wovor diejenigen, die dafür bezahlt werden derartige Missstände aufzudecken jedoch, vermutlich selbst durch diesen Terror eingeschüchtert, die Augen verschließen.

Es gilt daher zu prüfen, ob sich Frau Faeser durch ihr aktives Wegsehen, ihre politischen Entscheidungen und Unterlassungen der Beihilfe zu Mord (§ 27 StGB) oder zumindest der verantwortlichen Verletzung ihrer Schutzpflicht schuldig gemacht hat.

Forderung an die Staatsanwaltschaft

Ich fordere die Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf, folgende Punkte zu prüfen:

Ob die Untätigkeit von Frau Faeser in Bezug auf die Gefahrenlage durch die unreflektierte Verehrung Mohammeds eine objektive Pflichtverletzung im Sinne des Straf- und Verfassungsrechts darstellt.

Ob die Nichtverfolgung und Verharmlosung islamistisch-ideologischer Inhalte in Moscheen und Organisationen im Zusammenhang mit realen Mordtaten in Deutschland eine strafrechtlich relevante Mitverantwortung begründet.

Ob durch politisches Unterlassen eine Mitwirkung an islamistisch motivierten Gewalttaten anzunehmen ist (z. B. durch Schaffung eines radikalismusfreundlichen Umfelds, Diffamierung von Kritikern, Tolerierung gefährlicher Inhalte).

Beweismittel und Quellen

Eigene Stellungnahmen in Berufung und Einspruch gegen Strafbefehl (Anhang I)

Offener Brief an Bundespräsident Wulff (2025) (Anhang II)

Islamwissenschaftliche Standardwerke (u. a. Abdel-Samad, Ibn Ishaq, Bukhari, Koran)

Verfassungsschutzberichte 2020–2024

Medienberichte über islamistische Attentate (u. a. Dresden, Hamburg, Würzburg, Nizza)

Aussagen Faesers zur „Zugehörigkeit des Islam zu Deutschland“ und zur AfD

Fazit

Wenn der Staat wehrhaft ist, dann muss er es gegenüber jeder verfassungswidrigen Ideologie sein – nicht nur gegenüber Rechtsextremismus, sondern auch gegenüber religiösem Totalitarismus. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich zumindest moralisch, möglicherweise auch juristisch mitschuldig.

Ich sehe in Frau Faesers Amtsführung eine solche Mitverantwortung – und fordere eine rechtliche Aufarbeitung dieser politischen Komplizenschaft mit islamistisch motivierter Gewalt.

Mit entschiedenen Grüßen
Bernd Prokop

Anhänge:
Anhang I : Auszug aus meinem Einspruch zu Strafbefehl
AnhangII: offener Brief an Christian Wulff