Meine Verfassungsbeschwerde vom Juli wurde zurückgestellt, bis ich alle niedrigrangigen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hätte (siehe Schreiben weiter unten). Nachdem ich die Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hatte (siehe Schreiben noch weiter unten) bzw. wegen des neuen Pferdes, das von der Justiz ins Rennen geschickt wurde (ich habe gegen die neue Anklage wegen Vestoßes gegen die Vertraut des Wortes firstgerecht Einspruch erhoben:

Hauptverhandlung Dienstag,17.03.2026 09:00 Uhr Sitzungssaal 218, 2. OG Harderstr. 6

habe ich noch einmal an das Verfassungsgericht geschrieben:

An das

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Wellheim, den 30.12.2025

Az.: AR 5154/25 – Verfassungsbeschwerde Bernd Prokop

Betreff: Nachreichung der Endentscheidung (BayObLG) und ergänzende Begründung

Bezug: Ihr Schreiben vom 19.08.2025 (AR 5154/25)

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 19.08.2025 reiche ich hiermit die letztinstanzliche Endentscheidung nach und ergänze meine Beschwerdebegründung. Gegenstand ist das strafgerichtliche Verfahren wegen angeblicher Beleidigung; angegriffen werden die formal begründeten Verwerfungsentscheidungen, die eine inhaltliche Kontrolle meiner politisch motivierten Äußerungen verhindert haben.

I. Zulässigkeit

1. Beschwerdegegenstand / Endentscheidung: Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 20.11.2025 (zugestellt am 5.12.2025 ?) wird als Endentscheidung vorgelegt. Damit ist der ordentliche Rechtsweg erschöpft.

2. Frist und Subsidiarität: Die Nachreichung erfolgt binnen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist (Schreiben vom 19.08.2025). Weitere fachgerichtliche Rechtsbehelfe stehen nicht zur Verfügung.

3. Beschwerdebefugnis: Ich bin durch die angegriffenen Entscheidungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in meinen Grundrechten betroffen.

II. Begründetheit

1. Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör): In der Berufungsverhandlung erfolgte kein Hinweis darauf, dass die Revisionsbegründung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Das hat den effektiven Zugang zur Revisionsinstanz faktisch beschnitten. Die angegriffenen Beschlüsse würdigen dieses Zugangshindernis nicht hinreichend und verweisen stattdessen formalistisch auf formale Anforderungen, ohne die konkrete Verfahrenslage zu berücksichtigen.

2. Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG): Der Kern des Ausgangsverfahrens betrifft harte politische Kritik. Nach der ständigen verfassungsgerichtlichen Linie sind strafrechtliche Grenzen der politischen Rede eng zu ziehen (Schmähkritik nur ausnahmsweise; kontextbezogene Abwägung). Durch die formale Verwerfung wurde diese inhaltliche Abwägung vollständig verhindert.

3. Rechtsschutzgleichheit / Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG): Die starre Festhaltung an formalen Anforderungen führt in der konkreten Konstellation zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung gegenüber anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern und verfehlt den Zweck der Revisionskontrolle.

III. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)

1. Grundsätzliche Bedeutung: Der Fall wirft die verallgemeinerungsfähige Frage auf, in welchem Umfang formale Revisionsvoraussetzungen den grundrechtlich geschützten Zugang zur inhaltlichen Kontrolle politischer Rede begrenzen dürfen.

2. Durchsetzung der Grundrechte: Die Annahme ist zur Durchsetzung der Meinungsfreiheit und des rechtlichen Gehörs angezeigt, da die angegriffenen Entscheidungen eine inhaltliche Prüfung vollständig verhindert haben.

IV. Anträge

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen.

2. Die angegriffenen Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe an die Fachgerichte zurückverwiesen.

3. Es wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.

V. Anlagen

1. Beschluss des BayObLG vom 20.11.2025 (Endentscheidung) – Kopie

2. Verfassungsbeschwerde vom 22.07.2025 – Kopie

3. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2025 (AR 5154/25) – Kopie

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Prokop

Ihr Schreiben vom 22. Juli 2025, eingegangen am

  1. August 2025
    Sehr geehrter Herr Prokop,
    nach. Ihren Ausführungen steht noch eine Entscheidung
    über den von Ihnen gestellten Antrag nach § 346 Abs. 2
    Strafprozessordnung aus. Die Verfassungsbeschwerde ist
    daher zunächt im Allgemeinen Register eingetragen und die
    weitere Bearbeitung zurückgestellt worden. Es wird anheimgestellt,
    die noch ausstehende Entscheidung binnen eines Monats
    nach Zugang dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die
    Frist gilt unabhängig davon, ob auch diese Entscheidung mit
    der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.
    Hinsichtlich des von Ihnen gestellten Antrags auf Bewilligung
    von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes
    wird auf Folgendes hingewiesen:
    Prozesskostenhilfe wird nach der ständigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts
    in dem einer mündlichen Verhandlung
    vorausgehenden Verfahrensstadium nur unter sehr strengen
    Voraussetzungen bewilligt. Da das Verfahren grundsätzlich
    kostenfrei ist und zudem für das schriftliche Verfassungsbeschwerdeverfahren
    kein Anwaltszwang besteht, wird ein
    Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn dies unbedingt erforderlich
    ist. Zudem ist, wie bei jedem anderen gerichtlichen Verfahren
    zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde hinreichende
    Aussicht auf Erfolg hat. Zu diesen Voraussetzungen dürften Sie
    nicht hinreichend vorgetragen haben.
    Außerdem wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung
    eines Rechtsanwalts in der Regel nicht vorab entschieden.
    Bundesverfassungsgericht
    ( Aktenzeichen: AR 5154/25 (bitte angeben)
    Vielmehr prüft das Gericht grundsätzlich vorrangig, ob die Ver-
    fassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Im
    Fall der Nichtannahme wird in aller Regel auch der Antrag auf
    Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
    Im Allgemeinen Register eingetragene Vorgänge können fünf
    Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet
    werden (§ 35b Abs. 7 BVerfGG)
    Mit freundlichen Grüßen
    K.
    Regierungsdirektorin
    AR-Referentin

Am 6.12.2025 erhielt ich den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

ln dem Strafverfahren gegen
Prokop Bemd, geboren am 06.11.1964
wegen Beleidigung
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht -6. Strafsenat -durch den Vorsitzenden
Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Noll als Vorsitzendem sowie die
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Raab-Gaudin und den Richter am
Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Kalomiris am 20. November 2025 einstimmig
folgenden
Beschluss

  • Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes gegen den
    Beschluss des Landgerichts lngolstadt vom 5. Juli 2025 wird als unbegründet
    verworfen.
  • Der Hilfsantrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die
    versäumte Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

  • G r ü n d e:
  • Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes nach § 346
    Abs. 2 S.1 Stpo ist zwar zulässig, aber unbegründet
  • a) Der Antrag ist zulässig.
  • Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2025 die Revision des Angeklagten
  • gegen das Urteil vom 22. Mai 2025 gem. § 346 Abs. 1 Stpo verworfen, weil die
  • Revision nicht in der gem. § 345 Abs. 2 Stpo vorgeschriebenen Form begründet
  • wurde. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 11. Juli 2025 zugestellt; sein Antrag
  • ging am 16. Juli 2025, mithin binnen der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 S.1 Stpo beim
  • Landgericht ein .
  • b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
  • aa) Das Landgericht hat die am 27. Mai 2025 fristgerecht mit eigenem Schriftsatz
  • eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 22. Mai 2025
  • rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 Stpo verworfen, weil die Revisionsanträge nicht
  • in der Form des § 345 Abs. 2 Stpo (durch Schriftsatz des Veneidigers, eines
  • Rechtsanwaltes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angebracht wurden. Die
  • Revisionsbegründungsfrist begann (wie im angefochtenen Beschluss zutreffend
  • dargelegt) mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 4. Juni 2025 und
  • endete am 4. Juli 2025. Die vom Angeklagten selbst verfasste und unterzeichnete
  • Revisionseinlegungs-und Revisionsbegründungsschrift, eingegangen am 3. Juli 2025,
  • entsprach nicht der Fom des § 345 Abs. 2 Stpo; eine weitere (formgerechte)
  • Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Soweit der Angeklagte beantragt, ihn
  • vom Fomeriordernis des § 345 Abs. 2 Stpo auszunehmen, da es ihm nicht gelungen
  • sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der die Revision begründen könne, und da er selbst
  • dazu in der Lage sei, kann dem nach dem unzweideutig entgegenstehenden Wortlaut
  • des Gesetzes nicht gefolgt werden.
  • Verfassungsrechtliche Bedenken stehen der Wirksamkeit dieses Fomerfordernisses
  • nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da damit
  • die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen
  • Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen; zugleich soll damit vermieden werden, dass
  • Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder
  • sonstigen Mängeln scheitern (ständige Re.chtsprechung, z.B. BverfG, 8. v.
  • November 2001, 2 BVR 1471/01, BeckRS 2001, 23284, Rn.11/12 m. w. N.)

Auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung, das Rechtsmittel
selbst zu begründen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte
gewäm werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt (vgl. Lohse/Jakobs in:
Karlsruher Kommentar zur Stpo, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rdn. 90 m. w. N.) und der
deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 Stpo Gebrauch gemacht hat.
bb) Ein Verfahrenshindernis, welches auch im Verfahren gem. § 346 Stp0 vom
Revisionsgericht zu beachten wäre, und welches – läge es vor – zur
Verfahrenseinstellung führen würde (BGH, 8. v. 9. November 1960, 4 StR 407/60,
juris; BGH, 8. v. 27. Oktober 1970, 5 StR 347/70, juris,`Rn.10), ist vorliegend nicht
ersichtlich. Ein wirksamer Strafantrag gem. § 194 Abs.1 S,1 StGB liegt vielmehr vor.
Der vom Angeklagten am 2. Oktober 2024 als „himloses Arschloch“ beleidigte
Bundestagsabgeordnete hat am 10. Oktober 2024 eine „Erklärung zum Strafantrag unterzeichnet, welche am 11. Oktober 2024 bei der Polizei einging. Zwar hat der Geschädigte es auf dem Fomblatt unterlassen, das dafür vorgesehene Feld Strafantrag" / „Strafantrags-Verzicht / „Strafantrags-Vorbehalt“ zu markieren; der
daher bestehende Zweifel an seinem Erklärungswillen wurde jedoch durch eine
telefonische Nachfrage der polizeilichen Sachbearbeiterin am 16. Oktober 2024
dahingehend geklärt, dass der Geschädigte Strafantrag stellen wollte.
Da § 158 Abs. 2 Stpo in der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung keine
bestimmte Form eines Strafantrages mehr verlangt und sowohl die ldentität des
Antragstellers als auch sein Verfolgungswille durch das vorstehend beschriebene
Procedere geklärt sind, besteht kein Zweifel an der wirksamen Strafantragstellung.

  1. Der mit Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2025, eingegangen beim
    Bayerischen Obersten Landesgericht am 13. November 2025, hilfsweise gestellte
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der
    formwirksamen Revisionsbegründung„ ist unzulässig.
    a) Der Angekiagte hat bereits nicht giaubhäft gemacht, an einer formgerechten
    Begründung seiner Revision gehindert gewesen zu sein, § 45 Abs. 2 S. 1 Stpo.